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Lenovo 40Y8740 Benutzerhandbuch Seite 62

Tragbares usb 2.0-festplattenlaufwerk mit 80 gb und rescue and recovery
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Wenn der Kunde eine Maschine in einem der westeuropäischen Länder, wie oben
definiert, erwirbt, kann er für diese Maschine Gewährleistungsservice in jedem der
genannten Länder von einem Service-Provider in Anspruch nehmen, vorausgesetzt,
die Maschine wurde von Lenovo in dem Land angekündigt und zur Verfügung
gestellt, in dem er den Service in Anspruch nehmen möchte.
Wenn der Kunde einen Personal Computer in Albanien, Armenien, Weißrussland,
Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Tschechien, Georgien, Ungarn, Kasachs-
tan, Kirgisien, der Bundesrepublik Jugoslawien, in der früheren jugoslawischen
Republik Mazedonien, Moldawien, Polen, Rumänien, Russland, der Slowakischen
Republik, Slowenien oder der Ukraine erworben hat, kann er für diese Maschine
Gewährleistungsservice in jedem der genannten Länder von einem Service-Provi-
der in Anspruch nehmen, vorausgesetzt, die Maschine wurde von Lenovo in dem
Land angekündigt und zur Verfügung gestellt, in dem er den Service in Anspruch
nehmen möchte.
Wenn der Kunde eine Maschine in einem Land des Nahen und Mittleren
Ostens oder in einem afrikanischen Land erwirbt, kann er für diese Maschine
Gewährleistungsservice von einem Service-Provider im jeweiligen Land in
Anspruch nehmen, vorausgesetzt, die Maschine wurde von Lenovo in dem Land
angekündigt und zur Verfügung gestellt. In Afrika wird Gewährleistungsservice in
einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort eines Service-Providers bereitge-
stellt. Ab einer Entfernung von 50 Kilometern vom Standort eines autorisierten Ser-
vice-Providers muss der Kunde die Transportkosten für die Maschinen überneh-
men.
Geltendes Recht:
Der Text "dass die Gesetze des Landes zur Anwendung kommen, in dem die
Maschine erworben wurde" wird ersetzt durch:
1 ) "dass die Gesetze Österreichs" in Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Weiß-
russland, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Georgien, Ungarn,
Kasachstan, Kirgisien, in der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien,
Moldawien, Polen, Rumänien, Russland, der Slowakei, Slowenien, Tadschikis-
tan, Turkmenistan, in der Ukraine, Usbekistan und der Bundesrepublik Jugosla-
wien; 2) "dass die Gesetze Frankreichs" in Algerien, Benin, Burkina Faso, Kame-
run, Kap Verde, der Zentralafrikanischen Republik, im Tschad, auf den
Komoren, im Kongo, Dschibuti, der Demokratischen Republik Kongo,
Äquatorialguinea, Französisch-Guayana, Französisch-Polynesien, Gabun, Gam-
bia, Guinea, Guinea-Bissau, Elfenbeinküste, Libanon, Madagaskar, Mali, Maure-
tanien, Mauritius, Mayotte, Marokko, Neukaledonien, Niger, Réunion, Senegal,
Seychellen, Togo, Tunesien, auf Vanuatu sowie Wallis und Futuna; 3) "dass die
Gesetze Finnlands" in Estland, Lettland und Litauen; 4) "dass die Gesetze Eng-
lands" in Angola, Bahrain, Botsuana, Burundi, Ägypten, Eritrea, Äthiopien,
Ghana, Jordanien, Kenia, Kuwait, Liberia, Malawi, Malta, Mosambik, Nigeria,
Oman, Pakistan, Katar, Ruanda, Sao Tome, Saudi-Arabien, Sierra Leone, Soma-
lia, Tansania, Uganda, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Großbritannien,
der West Bank/Gazastreifen, Jemen, Sambia und Simbabwe; und 5) "dass die
Gesetze Südafrikas" in Südafrika, Namibia, Lesotho und Swasiland zur Anwen-
dung kommen.
Rechtsprechung: Folgende Ausnahmen werden diesem Abschnitt hinzugefügt:
1) In Österreich gilt als Gerichtsstand für alle aus dieser Gewährleistung erwach-
senden und mit dieser in Zusammenhang stehenden Streitfälle einschließlich Streit-
fällen bezüglich ihres Vorhandenseins das zuständige Gericht in Wien, Österreich
(Innenstadt); 2) in Angola, Bahrain, Botsuana, Burundi, Ägypten, Eritrea, Äthio-
pien, Ghana, Jordanien, Kenia, Kuwait, Liberia, Malawi, Malta, Mosambik,
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