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Vorschriften; Normen Und Richtlinien; Genehmigungs- Und Informationspflicht; Qualität Des Heizwassers - Buderus Logano plus GB212-15/5 Installations- Und Wartungsanleitung

Inhaltsverzeichnis

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Vorschriften

Der Heizkessel entspricht in seiner Konstruktion und in seinem Betriebs-
verhalten folgenden Anforderungen:
• EN 677, EN 483, EN15502
• EN 437
• Gas-Geräterrichtlinie 2009/142/EG
• Wirkungsgradrichtlinie 92/42/EWG
• EMV-Richtlinie 2004/108/EG
• Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG
3.1

Normen und Richtlinien

Bei Installation und Betrieb landesspezifischen Vorschriften und Nor-
men beachten, insbesondere:
• die örtlichen Baubestimmungen über die Aufstellbedingungen,
• die örtlichen Baubestimmungen über die Zu- und Ablufteinrichtun-
gen sowie des Schornsteinanschlusses,
• die Bestimmungen für den elektrischen Anschluss an die Stromver-
sorgung,
• die technischen Regeln des Gasversorgungsunternehmens über den
Anschluss des Gasbrenners an das örtliche Gasnetz,
• die Vorschriften und Normen über die sicherheitstechnische Ausrüs-
tung der Wasser-Heizungsanlage.
Für die Schweiz gilt zusätzlich:
Die Kessel wurden nach den Anforderungen der Luftreinheitsverord-
nung (LRV, Anhang 4) sowie der Wegleitung für Feuerpolizeivorschriften
der VKF geprüft und vom SVGW zugelassen. Bei der Installation sind die
Richtlinien für den Bau und den Betrieb von Gasfeuerungen G3 d/f, die
SVGW-Richtlinie G1, die Flüssiggas-Richtlinie, Teil 2, EKAS-Form. 1942
sowie kantonale Feuerpolizeivorschriften zu beachten.
In Österreich sind bei der Installation die Richtlinien G1 (ÖVGW TR-Gas)
sowie die regionalen Bauordnungen einzuhalten. Die Anforderungen
über die Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen (Emissionen)
und über die Einsparung von Energie (Wirkungsgrade) gemäß Art.15a B-
VG sowie deren Umsetzung in Landesgesetzen (Verordnungen) werden
erfüllt.
3.2

Genehmigungs- und Informationspflicht

▶ Die Installation eines Gas-Heizkessels muss bei dem zuständigen
Gasversorgungsunternehmen angezeigt und genehmigt werden.
▶ Darauf achten, dass regional bedingt Genehmigungen für die Abgas-
anlage und den Kondensatanschluss an das öffentliche Abwasser-
netz erforderlich sind.
▶ Vor Montagebeginn den zuständigen Schornsteinfeger informieren.
3.3
Qualität des Heizwassers
Zur Befüllung und Wasserergänzung des Heizwassers muss Wasser in
Trinkwasserqualität verwendet werden.
Die Wasserbeschaffenheit ist ein wesentlicher Faktor für
die Erhöhung der Wirtschaftlichkeit, der Funktionssi-
cherheit, der Lebensdauer und der Betriebsbereitschaft
einer Heizungsanlage.
Ungeeignetes oder verschmutztes Wasser kann zu Störungen im Heiz-
kessel und Beschädigungen des Wärmetauschers oder der Warmwas-
serversorgung durch u. a. Schlammbildung, Korrosion oder Verkalkung
führen.
Achten Sie auf Folgendes:
• Anlage vor dem Füllen gründlich spülen.
• Brunnen- und Grundwasser sind als Füllwasser nicht geeignet.
• Um das Gerät über die gesamte Lebensdauer vor Kalkschäden zu
schützen und einen störungsfreien Betrieb zu gewährleisten, muss
Logano plus GB212 – 6 720 810 503 (2015/03)
die Gesamtmenge an Härtebildnern im Füll- und Ergänzungswasser
des Heizkreislaufs begrenzt werden.
• Bei Anlagen mit Wasserinhalten 50 Liter/kW, z. B. bei Einsatz von
Pufferspeichern, muss das Wasser aufbereitet werden. Freigegebe-
ne Maßnahme zur Wasseraufbereitung ist die Vollentsalzung des Füll-
und Ergänzungswassers mit einer Leitfähigkeit 10 Microsiemens/
cm (= 10 μS/cm). Statt einer Wasseraufbereitungsmaßnahme kann
auch eine Systemtrennung direkt hinter dem Heizkessel mit Hilfe ei-
nes Wärmetauschers vorgesehen werden.
• Weitere freigegebene Zusatzmittel oder Frostschutzmittel sind bei
Buderus zu erfragen. Bei der Verwendung dieser freigegebenen Mit-
tel sind unbedingt die Herstellerangaben zur Befüllung und zu den re-
gelmäßig durchzuführenden Überprüfungen und
Korrekturmaßnahmen zu beachten.
3.4

Verbrennungsluft-Abgasanschluss

Die DVGW-TRGI und für Flüssiggasgeräte die TRF in der jeweils neuesten
Fassung beachten.
▶ Länderspezifische Bestimmungen beachten.
▶ Weitere Informationen zum Verbrennungsluft-Abgasanschluss und
zu Abgasanlagen siehe Kapitel 5.5, Seite 14 sowie die mitgelieferten
Dokumente „Hinweise zur Abgasführung".
3.4.1
Raumluftabhängiger Betrieb
Wenn ein raumluftunabhängiger Betrieb nicht gewünscht wird oder
bauseits nicht möglich ist, kann der Heizkessel raumluftabhängig ange-
schlossen werden.
Wenn der Heizkessel raumluftabhängig betrieben wird, muss der Auf-
stellraum mit den erforderlichen Verbrennungsluftöffnungen versehen
sein.
▶ Keine Gegenstände vor die Verbrennungsluftöffnungen stellen. Die
Verbrennungsluftöffnungen müssen immer frei sein.
Bauart B
xx
GEFAHR: Lebensgefahr durch Vergiftung!
Unzureichende Verbrennungsluftzufuhr kann zu gefähr-
lichen Abgasaustritten führen.
▶ Verbrennungsluftzufuhr sicherstellen.
▶ Be- und Entlüftungsöffnungen in Türen, Fenstern
und Wänden nicht verschließen oder verkleinern.
▶ Ausreichende Verbrennungsluftzufuhr auch bei
nachträglich eingebauten Geräten sicherstellen z. B.
bei Abluftventilatoren sowie Küchenlüftern und
Klimageräten mit Abluftführung nach außen.
▶ Bei unzureichender Verbrennungsluftzufuhr das Ge-
rät nicht in Betrieb nehmen.
Bei Abgasanlagen der Bauart B wird die Verbrennungsluft dem Aufstell-
raum entzogen. Die Abgase gelangen über die Abgasanlage nach außen.
In diesem Fall die gesonderten Vorschriften für den Aufstellraum und
den raumluftabhängigen Betrieb einhalten. Zur Verbrennung muss ge-
nügend Verbrennungsluft zuströmen.
Vorschriften
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