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Allgemeine Garantiebedingungen - Aixam Crossline Reparaturhandbuch

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Inhaltsverzeichnis

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1.
AIXAM gewährt für jedes neue Fahrzeug seiner Produktpalette eine Garantie von zwei Jahren ab Auslieferung an
den Kunden auf Mängel und Verarbeitungsfehler.
Auf Ersatzteile und Zubehör, die von AIXAM verkauft wurden, gewährt AIXAM eine Garantie von einem Jahr ab
Lieferung an den Kunden auf Mängel und Verarbeitungsfehler.
2. Die AIXAM Garantie kann nur in Anspruch genommen werden, wenn:
- im Benutzerhandbuch für das Fahrzeug die Fahrzeugdaten, der Name und die Adresse des Kunden sowie der
Stempel des AIXAM-Vertragshändlers eingetragen sind.
- die Garantie am Tag des Verkaufs durch den AIXAM-Vertragshändler per Internet bei AIXAM regristriert wird.
3. Die Garantie kann bei jedem AIXAM-Vertragshändler beantragt werden. Der Kunde muss hierzu sein
Benutzerhandbuch vorlegen, in der der Stempel des Verkäufers des Fahrzeugs, das Auslieferungsdatum an den
Kunden sowie der Nachweis der vom Hersteller vorgesehenen Erstinspektion und –wartung nach 500 bis 1000 km
Laufleistung durch einen Stempel des durchführenden AIXAM-Vertragshändlers enthalten sein müssen.
4. Um die Garantie aufrecht zu erhalten, führt der Kunde sein Fahrzeug bei einem Kilometerstand von 500 bis 1000
Kilometern bei seinem AIXAM-Vertragshändler vor. Dieser führt dann die verschiedenen vom Hersteller für diese
Inspektion vorgesehenen Tätigkeiten wie Überprüfungen, Einstellungen und Nachziehen durch.
Nach der Durchführung dieser Tätigkeiten dokumentiert der AIXAM-Vertragshändler dies durch seinen Stempel im
dafür vorgesehenen Feld mit genauem Datum und der exakten Kilometerleistung.
5. Die Garantie beinhaltet den Austausch oder die Reparatur des als mangelhaft erkannten Teils nach den Vorgaben
des Herstellers inklusive der für den Austausch oder die Reparatur benötigten Arbeitszeit. Nicht enthalten sind Kosten
für Pannen- und Abschlepphilfe.
6. Die auf Garantie geleisteten Eingriffe haben keine Verlängerung der Garantie zur Folge. Falls die reine Arbeitszeit für
die Ausführung der Garantiearbeiten jedoch einen Nutzungsausfall des Fahrzeugs von mindestens 7 aufeinander
folgenden Tagen verursacht, verlängert sich die Garantiezeit um den Zeitraum, der für die Durchführung der
Garantiearbeiten notwendig ist (Gesetz vom 18. Januar 1992 – Art. 4).
7. Der Hersteller ist rechtmäßiger Eigentümer der bei den Garantiearbeiten ausgebauten Teile.
8. Von der Garantie nicht abgedeckt sind:
• Alle Teile und Ausstattungen, die nicht von AIXAM hergestellt wurden.
• Wartungsarbeiten wie Auswuchten und Einstellung der Spur der Räder, Einstellung des Motors und der
Scheinwerfer, Austausch der Vorglüh- und Zündkerzen, Glühbirnen, Keilriemen, Teile zur Wartung der Variatoren,
Bremsbeläge, -scheiben und –trommeln, Schmiermittel und Flüssigkeiten.
• Schäden, Ausfälle und Nachteile, die verursacht wurden durch:
- unsachgemäßen Gebrauch, Unfall, Diebstahl, Feuer, Vandalismus,
- industrielle Niederschläge, Säuren, Basen, Chemikalien, Harze, Vogelkot, Salz, Hagel, Sturm, Blitz usw.,
- Nichteinhalten des Wartungsplans in den vorgesehenen Intervallen,
- eine schlecht durchgeführte Wartung/Reparatur
- Wartung/Reparatur außerhalb des AIXAM-Netzes,
- Verwendung von Nicht-Originalteilen,
- Verwendung von Kraft- oder Schmierstoffen, die fehlerhaft sind oder Fremdkörper enthalten oder nicht den vom
Hersteller empfohlenen entsprechen.
- Überladung, auch wenn nur vorübergehend.
• Das ganze Fahrzeug, wenn an diesem Veränderungen vorgenommen wurden, die vom Hersteller nicht
vorgesehen sind, insbesondere, wenn das Fahrzeug nicht mehr den Original-Homologations-Kriterien entspricht.
• Der normale Verschleiß des Fahrzeugs, insbesondere von Auspuff, Keilriemen und Stoßdämpfern sowie die
normale Alterung von Ausstattung, Polstern, Lack und Radkappen.
• Jedes Fahrzeug, bei dem der Kilometerzähler ausgetauscht oder so manipuliert worden ist, dass die wirkliche
Kilometerleistung des Fahrzeugs nicht mehr zweifelsfrei festgestellt werden kann, oder bei dem die
Fahrgestellnummer oder die Motornummer verändert wurden.
• Kosten, die aufgrund von Ausfallzeiten des Fahrzeugs entstehen, auch direkte oder indirekte oder kommerzielle
Verluste, die der Eigentümer oder der Benutzer des Fahrzeugs dadurch erleiden.
9
Dokumentation von Wartung und Fahrleistung in Bezug auf die Garantie:
Jeder Nutznießer einer AIXAM-Garantie erhält bei der Lieferung seines neuen Fahrzeugs ein Benutzerhandbuch.
Die Anwendung der Garantiebedingungen kann nur nach Vorlage dieses Benutzerhandbuchs erfolgen.
10. Die gesetzliche Gewährleistung für AIXAM-Fahrzeuge bleibt von diesen Bedingungen unberührt.
REPARATURHANDBUCH
Allgemeines

ALLGEMEINE GARANTIEBEDINGUNGEN

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