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Allgemeine Garantiebedingungen - Aixam CITY Bedienungsanleitung

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1. AIXAM gewährt für jedes neue Fahrzeug seiner Produktpalette eine Garantie von zwei Jahren ab Auslieferung an den Kunden
auf Mängel und Verarbeitungsfehler.
Auf Ersatzteile und Zubehör, die von AIXAM verkauft wurden, gewährt AIXAM eine Garantie von einem Jahr ab Lieferung an
den Kunden auf Mängel und Verarbeitungsfehler.
2. Die AIXAM Garantie kann nur in Anspruch genommen werden, wenn :
- im Benutzerhandbuch für das Fahrzeug die Fahrzeugdaten, der Name und die Adresse des Kunden sowie der Stempel
des AIXAM-Vertragshändlers eingetragen sind.
- die Garantie am Tag des Verkaufs durch den AIXAM-Vertragshändler per Internet bei AIXAM regristriert wird.
3. Die Garantie kann bei jedem AIXAM-Vertragshändler beantragt werden. Der Kunde muss hierzu sein Benutzerhandbuch
vorlegen, in der der Stempel des Verkäufers des Fahrzeugs, das Auslieferungsdatum an den Kunden sowie der Nachweis der
vom Hersteller vorgesehenen Erstinspektion und –wartung nach 500 bis 1000 km Laufleistung durch einen Stempel des
durchführenden AIXAM-Vertragshändlers enthalten sein müssen.
4. Um die Garantie aufrecht zu erhalten, führt der Kunde sein Fahrzeug bei einem Kilometerstand von 500 bis 1000 Kilometern
bei seinem AIXAM-Vertragshändler vor. Dieser führt dann die verschiedenen vom Hersteller für diese Inspektion vorgesehenen
Tätigkeiten wie Überprüfungen, Einstellungen und Nachziehen durch.
Nach der Durchführung dieser Tätigkeiten dokumentiert der AIXAM-Vertragshändler dies durch seinen Stempel im dafür
vorgesehenen Feld mit genauem Datum und der exakten Kilometerleistung.
5. Die Garantie beinhaltet den Austausch oder die Reparatur des als mangelhaft erkannten Teils nach den Vorgaben des
Herstellers inklusive der für den Austausch oder die Reparatur benötigten Arbeitszeit. Nicht enthalten sind Kosten für Pannen-
und Abschlepphilfe.
6. Die auf Garantie geleisteten Eingriffe haben keine Verlängerung der Garantie zur Folge. Falls die reine Arbeitszeit für die
Ausführung der Garantiearbeiten jedoch einen Nutzungsausfall des Fahrzeugs von mindestens 7 aufeinander folgenden Tagen
verursacht, verlängert sich die Garantiezeit um den Zeitraum, der für die Durchführung der Garantiearbeiten notwendig ist
(Gesetz vom 18. Januar 1992 – Art. 4).
7. Der Hersteller ist rechtmäßiger Eigentümer der bei den Garantiearbeiten ausgebauten Teile.

ALLGEMEINE GARANTIEBEDINGUNGEN

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