7.
Der Verwender dieses Produktes hat Messwertverwendern, die Messwerte aus
diesem Produkt von ihm erhalten und im geschäftlichen Verkehr verwenden, eine
elektronische Form einer von der CSA genehmigten Betriebsanleitung zur Verfügung zu
stellen. Dabei hat der Verwender dieses Produktes insbesondere auf die Nr. II „Auflagen für
den Verwender der Messwerte aus der Ladeeinrichtung" hinzuweisen.
8.
Den Verwender dieses Produktes trifft die Anzeigepflicht gemäß § 32 MessEG
(Auszug):
§ 32 Anzeigepflicht (1) Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet, hat diese der nach
Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme
anzuzeigen...
9.
Soweit es von berechtigten Behörden als erforderlich angesehen wird, muss vom
Messgeräteverwender der vollständige Inhalt des dedizierten lokalen oder des Speichers
beim EMSP bzw. Backend-System mit allen Datenpaketen des Abrechnungszeitraumes zur
Verfügung gestellt werden.
II
Auflagen für den Verwender der Messwerte aus der Ladeeinrichtung (EMSP)
Der Verwender der Messwerte hat den § 33 des MessEG zu beachten:
§ 33 MessEG (Zitat)
§ 33 Anforderungen an das Verwenden von Messwerten
(1) Werte für Messgrößen dürfen im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder bei
Messungen im öffentlichen Interesse nur dann angegeben oder verwendet werden, wenn zu
ihrer Bestimmung ein Messgerät bestimmungsgemäß verwendet wurde und die Werte auf
das jeweilige Messergebnis zurückzuführen sind, soweit in der Rechtsverordnung nach § 41
Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist. Andere bundesrechtliche Regelungen, die
vergleichbaren Schutzzwecken dienen, sind weiterhin anzuwenden.
(2) Wer Messwerte verwendet, hat sich im Rahmen seiner Möglichkeiten zu vergewissern,
dass das Messgerät die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und hat sich von der Person, die
das Messgerät verwendet, bestätigen zu lassen, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllt.
(3) Wer Messwerte verwendet, hat
1. dafür zu sorgen, dass Rechnungen, soweit sie auf Messwerten beruhen, von demjenigen,
für den die Rechnungen bestimmt sind, in einfacher Weise zur Überprüfung angegebener
Messwerte nachvollzogen werden können und
2. für die in Nummer 1 genannten Zwecke erforderlichenfalls geeignete Hilfsmittel
bereitzustellen.
lade.de – Seite 59