Anhang
Messrichtigkeitshinweise
gemäß CSA-Baumusterprüfbescheinigung
I – Auflagen für den Betreiber der Ladeeinrichtung, die dieser als notwendige
Voraussetzung für einen bestimmungsgemäßen Betrieb der Ladeeinrichtung erfüllen
muss.
Der Betreiber der Ladeeinrichtung ist im Sinne § 31 des Mess- und Eichgesetzes der
Verwender des Messgerätes.
1.
Die Ladeeinrichtung gilt nur dann als eichrechtlich bestimmungsgemäß und
eichrechtkonform verwendet, wenn die in ihr eingebauten Zähler nicht anderen
Umgebungsbedingungen ausgesetzt sind, als denen, für die ihre
Baumusterprüfbescheinigung erteilt wurde.
2.
Die Ladeeinrichtung gilt nur dann als eichrechtlich bestimmungsgemäß und
eichrechtkonform verwendet, wenn nur die unter Punkt 1.3.2.3.2 der aktuell gültigen BMP
dieser 6.8-Geräte aufgelisteten Authentifizierungsmethoden verwendet werden.
3.
Der Verwender dieses Produktes muss bei Anmeldung der Ladepunkte bei der
Bundesnetzagentur in deren Anmeldeformular den an der Ladeeinrichtung zu den
Ladepunkten angegebenen Public Key mit anmelden! Ohne diese Anmeldung ist ein
eichrechtkonformer Betrieb der Säule nicht möglich. Weblink:
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Ins
titutionen/E-Mobilitaet/start.html
4.
Der Verwender dieses Produktes hat sicherzustellen, dass die Eichgültigkeitsdauern
für die Komponenten in der Ladeeinrichtung und für die Ladeeinrichtung selbst nicht
überschritten werden.
5.
Der Verwender dieses Produkts hat sicherzustellen, dass Ladeeinrichtungen zeitnah
außer Betrieb genommen werden, wenn wegen Stör- oder Fehleranzeigen im Display der
eichrechtlich relevanten Mensch-Maschine-Schnittstelle ein eichrechtkonformer Betrieb
nicht mehr möglich ist. Es ist der Katalog der Stör- und Fehlermeldungen in dieser
Betriebsanleitung zu beachten.
6.
Der Verwender muss die aus der Ladeeinrichtung ausgelesenen, signierten
Datenpakete - entsprechend der Paginierung lückenlos dauerhaft (auch) auf diesem Zweck
gewidmeter Hardware in seinem Besitz oder durch entsprechende Vereinbarungen im
Besitz des EMSP oder Backend-System speichern („dedizierter Speicher"), - für berechtigte
Dritte verfügbar halten (Betriebspflicht des Speichers). Dauerhaft bedeutet, dass die Daten
nicht nur bis zum Abschluss des Geschäftsvorganges gespeichert werden müssen, sondern
mindestens bis zum Ablauf möglicher gesetzlicher Rechtsmittelfristen für den
Geschäftsvorgang. Für nicht vorhandene Daten dürfen für Abrechnungszwecke keine
Ersatzwerte gebildet werden.
lade.de – Seite 58