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Betriebsvorbereitungen und Einstellungen
4.1
Akku
Für detaillierte Angaben siehe separat beiliegende Betriebsanleitung für den Akku und das Ladegerät.
WARNUNG
Verwenden Sie ausschliesslich Bosch- Akkus und -Ladegeräte wie in dieser Be-
triebsanleitung beschrieben (Kap. 3.3). Verwendung von anderen Akkus/Ladegeräten
kann zu Verletzungen oder Feuer führen. Um das Risiko von Verletzungen oder Feuer zu
verhindern, lesen Sie vor der Verwendung des Ladegeräts und des Akkus die Ladegerät-
Betriebsanleitung.
4.1.1
Akku laden
► Ladegerät an Netz anschliessen.
–
Grüne LED leuchtet (Ladegerät betriebs-
bereit).
► Akku in Ladegerät einsetzen.
–
Grüne LED blinkt: Akku wird geladen.
–
Grüne LED leuchtet: Akku ist voll geladen.
–
Rote LED leuchtet: Akku-Temperatur
ausserhalb des zulässigen Ladetempera-
turbereiches.
–
Rote LED blinkt: siehe Betriebsanleitung
des Ladegerätes.
● Ladezeit: Aufladen eines entleerten Akkus:
48 min = ca. 80 %, 65 min = ca. 100 % Ladekapazität.
● Ideale Akku-Temperatur beim Ladevorgang: 15–40 °C.
● Akku-Temperaturen unter 0 °C und über + 45 °C beim Ladevorgang vermeiden.
● Akku kann jederzeit unabhängig vom Ladezustand geladen werden.
4.1.2
Akku in Gerät einsetzen/entfernen
► Akku einsetzen: Geladenen Akku in das Gerät einsetzen. Entriegelungstaste muss in der zweiten
Stufe einrasten (in der ersten Stufe hält der Akku im Gerät, jedoch ohne elektrischen Kontakt).
–
Die Anzeigen auf dem Bedienpanel leuchten.
● Wird das Gerät ca. zwei Minuten nicht gebraucht, wechselt die Anzeige in den Schlafmodus. Schlaf-
modus aufheben: Trigger betätigen.
● Wenn das Gerät für längere Zeit (Tage) nicht gebraucht wird, muss der Akku aus dem Gerät ent-
fernt und im Ladegerät aufgeladen/aufbewahrt werden.
► Akku entfernen: Entriegelungstaste drücken und gleichzeitig Akku herausziehen.
4.1.3
Ladezustand prüfen
► LED-Anzeige „Akku-Ladezustand" auf Bedi-
enpanel, bei eingesetztem Akku:
–
der Ladezustand wird in % und einem
Laufbalken (1) angezeigt
–
unter 10 %: minimale Ladung (Akku muss
geladen werden)
–
die Hinweissymbole (2) erscheinen nur,
wenn ein entsprechender Umstand anliegt (Kap. 6.8).
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