2.16 Umrüstung, Wartung, Instandsetzung
Erdbaumaschinen dürfen nur unter Leitung
einer vom Unternehmer bestimmten, geeigne-
ten Person und unter Beachtung der Betriebs-
anleitung
des
Herstellers
gewartet oder repariert werden.
Nach jeder Umrüstung von Arbeitswerk-
zeugen hat der Fahrer sich von der korrekten
Befestigung bzw. Verriegelung des Schnell-
wechslers zu überzeugen.
Arbeiten, z. B. an
• Bremsanlagen,
• Lenkanlagen,
• Hydraulikanlagen und
• Elektroanlagen
der
Maschine
dürfen
ausgebildetem
Fachpersonal
werden.
Die Standsicherheit muß bei allen Arbeiten an
der Maschine jederzeit gewährleistet sein.
Die Arbeitseinrichtung ist durch Absetzen auf
den Boden oder gleichwertige Maßnahmen,
z.B.
Zylinderstützen,
Bewegung zu sichern. Bei laufendem Motor
darf
der
ungesicherte
knickgelenkten Ladern nicht betreten werden.
Zum Aufbocken der Erdbaumaschine sind
Hubgeräte
so
anzusetzen,
Abrutschen verhindert wird. Schrägstellungen
der Heber oder deren schräges Ansetzen ist
zu vermeiden.
Angehobene Erdbaumaschinen sind durch
Unterbauen, z. B. mit Kreuzstapeln aus
Bohlen oder Kanthölzern oder stählernen
Abstützböcken, zu sichern.
Erdbaumaschinen,
die
richtungen
angehoben
unmittelbar nach dem Anheben standsicher
zu unterbauen. Arbeiten unter hochgestellter
Maschine,
die
nur
gehalten wird, sind verboten.
SKL 833 Basic
umgerüstet,
nur
von
hierfür
ausgeführt
Stützböcke,
gegen
Knickbereich
von
daß
ein
mit
Arbeitsein-
wurden,
sind
durch
die
Hydraulik
Sicherheit und Unfallverhütung 2
Vor allen Wartungs- und Instandsetzungs-
arbeiten
sind
die
stillzusetzen. Von dieser Forderung darf nur
bei Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten
abgewichen werden, die ohne Antrieb nicht
durchgeführt werden können.
Bei Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten
an der Hydraulikanlage ist diese drucklos zu
machen.
Dazu
ist
Antriebsmotor die Arbeitseinrichtung auf den
Boden abzusetzen und alle hydraulischen
Steuerhebel solange zu betätigen bis die
Hydraulikanlage drucklos ist.
Vor Arbeiten an der Elektroanlage oder bei
Lichtbogenschweißungen am Gerät muß der
Anschluß zur Batterie unterbrochen werden.
Beim Abklemmen der Batterie ist zuerst der
Minuspol, dann der Pluspol abzuklemmen.
Beim
Anklemmen
Reihenfolge vorzugehen.
Bei Instandsetzungsarbeiten im Bereich der
Batterie ist diese mit isolierendem Material
abzudecken; Werkzeug darf nicht auf der
Batterie abgelegt werden.
Schutzeinrichtungen bewegter Maschinenteile
dürfen nur bei stillgesetztem und gegen
unbefugtes Ingangsetzen gesichertem Antrieb
geöffnet oder entfernt werden. Schutzein-
richtungen sind z. B. Motorklappen, Türen,
Schutzgitter, Verkleidungen.
Nach Beendigung von Montage-, Wartungs-
oder Instandsetzungsarbeiten müssen alle
Schutzeinrichtungen wieder ordnungsgemäß
angebracht werden.
Schweißarbeiten an tragenden Teilen von
Erdbaumaschinen dürfen nur nach Rück-
sprache
mit
dem
Hersteller
anerkannten
Regeln
ausgeführt werden.
An Schutzaufbauten (ROPS, FOPS) dürfen
keine
Schweißungen
vorgenommen werden.
Veränderungen, z. B. Schweißungen an der
Hydraulikanlage dürfen nur mit Erlaubnis des
Herstellers durchgeführt werden.
Antriebsmotoren
bei
abgestelltem
ist
in
umgekehrter
nach
den
der
Schweißtechnik
oder
Bohrungen
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