2 Sicherheit und Unfallverhütung
2.3 Allgemeine Sicherheitshinweise
Jede
Arbeitsweise,
einschränkt, muß unterlassen werden.
Die Erdbaumaschine darf nur in sicherem und
funktionsfähigem Zustand betrieben werden.
Für die Bedienung, Wartung, Instandsetzung,
Montage
und
den
Betriebsanleitung des Herstellers verbindlich.
Der
Betreiber
hat
Sicherheitsvorschriften,
soweit erforderlich, durch besondere, den
örtlichen
Einsatzverhältnissen
Anweisungen zu ergänzen.
Betriebsanleitung
und
Anweisungen
müssen
sorgfältig aufbewahrt werden.
Die
Betriebsanleitung
heitshinweise müssen vollständig und in
lesbarem Zustand vorhanden sein.
Sicherheitseinrichtungen
maschinen dürfen nicht außer Betrieb gesetzt
oder entfernt werden.
Beim Betrieb ist Arbeitsschutzkleidung zu
tragen. Ringe, Schals, offene Jacken sind zu
vermeiden. Für bestimmte Arbeiten können
Schutzbrille, Sicherheitsschuhe, Schutzhelm,
Schutzhandschuhe,
reflektierende
Gehörschutz usw. notwendig sein.
Vor Beginn der Arbeiten sind Informationen
über
die
Erste
Rettungsmöglichkeiten (Notarzt, Feuerwehr,
Rettungsdienste) einzuholen.
Das Vorhandensein und der vorschrifts-
mäßige Inhalt des Verbandkastens ist zu
überprüfen.
Der
Standort
und
Feuerlöschern an der Erdbaumaschine sowie
die örtlichen Brandmeldungs - und Brand-
bekämpfungsmöglichkeiten müssen bekannt
sein.
Lose Teile, z. B. Werkzeug oder anderes
Zubehör, sind auf der Erdbaumaschine zu
sichern.
Türen; Fenster; Hauben; Klappen usw. sind
zu schließen bzw. müssen in geöffnetem
Zustand
gegen
ungewolltes
gesichert sein.
8
die
die
Sicherheit
Transport
ist
die
angepaßte
sicherheitsrelevante
am
Fahrerplatz
und
die
Sicher-
an
Erdbau-
Westen,
Hilfe
und
über
die
Bedienung
von
Zuschlagen
2.4 Bedienung
Erdbaumaschinen dürfen nur von Personen
selbständig geführt oder gewartet werden, die
• körperlich und geistig geeignet sind,
• im
Führen
oder
Erdbaumaschinen unterwiesen sind und
ihre Befähigung hierzu gegenüber dem
Unternehmer nachgewiesen haben
• und von denen zu erwarten ist, daß sie die
ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig
erfüllen.
Das gesetzlich vorgeschriebene Mindestalter
ist einzuhalten.
Sie müssen vom Unternehmer zum Führen
oder Warten von Erdbaumaschinen bestimmt
sein.
Bedienungseinrichtungen
Fahrersitz aus betätigt werden.
Zum
Besteigen
und
Erdbaumaschine sind die dafür vorgesehenen
Auftritte und Flächen zu benutzen.
Der Fahrer hat dafür zu sorgen daß der
Fahrerstand, Auftritte und Laufflächen der
Erdbaumaschine frei von Schmutz, Fett, Öl,
Eis und Schnee sind.
Warten
von
dürfen
nur
vom
Betreten
der
SKL 833 Basic