2.5 Gefahrenbereich
• Im Gefahrenbereich von Erdbaumaschinen
dürfen sich keine Personen aufhalten.
• Gefahrenbereich ist die Umgebung der
Erdbaumaschine, in der Personen durch
arbeitsbedingte Bewegungen der Erdbau-
maschine, ihrer Arbeitseinrichtungen, ihrer
Anbaugeräte, durch ausschwingendes oder
herabfallendes Ladegut erreicht werden
können.
• Der
Maschinenführer
Erdbaumaschine nur arbeiten, wenn sich
keine
Personen
aufhalten.
• Der Maschinenführer muß bei Gefahr für
Personen Warnzeichen geben.
• Der Maschinenführer hat die Arbeit mit der
Erdbaumaschine einzustellen, wenn Perso-
nen trotz Warnung den Gefahrenbereich
nicht verlassen.
• Zu festen Bauteilen, z. B. Bauwerken,
Abtragswänden, Gerüsten, anderen Ma-
schinen, ist zur Vermeidung von Quetsch-
gefahren ein ausreichender Sicherheitsab-
stand von mindestens 0,5 m einzuhalten.
• Ist
die
Einhaltung
standes nicht möglich, so ist der Bereich
zwischen
festen
Arbeitsbereich
der
abzusperren.
• Ist die Sicht des Maschinenführers auf
seinen Fahr- und Arbeitsbereich durch ein-
satzbedingte Einflüsse eingeschränkt, muß
er eingewiesen werden oder der Fahr- und
Arbeitsbereich
ist
Absperrung zu sichern.
SKL 833 Basic
darf
mit
der
im
Gefahrenbereich
des
Sicherheitsab-
Bauteilen
und
dem
Erdbaumaschine
durch
eine
feste
Sicherheit und Unfallverhütung 2
2.6 Befördern von Personen
Es dürfen keine Personen auf der Maschine
befördert werden.
2.7 Standsicherheit
• Die Erdbaumaschine muß so eingesetzt,
verfahren und betrieben werden, daß stets
seine
Standsicherheit
gegen Umsturz gewährleistet ist.
• Der
Maschinenführer
geschwindigkeit
den
nissen anzupassen.
• Die
zulässige
Belastung
baumaschine
darf
werden.
• Von
Bruch-,
Gruben-,
Böschungsrändern
maschine so weit entfernt bleiben, daß
keine Absturzgefahr besteht.
• In der Nähe von Baugruben, Schächten,
Gräben, Gruben- und Böschungsrändern
sind Erdbaumaschinen gegen Abrollen
oder Abrutschen zu sichern.
bzw.
Sicherheit
hat
die
Fahr-
örtlichen
Verhält-
der
Erd-
nicht
überschritten
Halden-
und
muß
die
Erdbau-
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