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Kromer KHG2014TP-3.2T-TO Handbuch Seite 61

3.2t säulen-hebebühne - modell 2015
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Liegt ein Mangel der Kaufsache vor, gelten die gesetzlichen Vorschrif-
ten. Hiervon abweichend gilt:
7.1. Für Unternehmer
• begründet ein unwesentlicher Mangel grundsätzlich keine Män-
gelansprüche,
• hat der Verkäufer die Wahl der Art der Nacherfüllung,
• beträgt bei neuen Waren die Verjährungsfrist für Mängel ein Jahr
ab Gefahrübergang.
• sind bei gebrauchten Waren die Rechte und Ansprüche wegen Män-
geln grundsätzlich ausgeschlossen.
• beginnt die Verjährung nicht erneut, wenn im Rahmen der Mängel-
haftung eine Ersatzlie-ferung erfolgt.
7.2. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprü-
che
• bei neuen Waren zwei Jahre ab Ablieferung der Ware an den Kun-
den.
• bei gebrauchten Waren ein Jahr ab Ablieferung der Ware an den
Kunden, mit der Ein-schränkung der Ziffer 7.3.
7.3. Für Unternehmer und Verbraucher gilt, dass die vorstehenden
Haftungs- und Verjährungsfristbeschränkungen in Ziffer 7.1 und
Ziffer 7.2 sich nicht auf Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche
beziehen, die der Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften wegen
Mängeln nach Maßgabe der Ziffer 8 geltend machen kann.
7.4. Darüber hinaus gilt für Unternehmer, dass die gesetzlichen Ver-
jährungsfristen für den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB unbe-
rührt bleiben. Gleiches gilt für Unternehmer und Verbraucher bei
vorsätzlicher Pflichtverletzung und arglistigem Verschweigen eines
Mangels.
7.5. Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. § 1 HGB, trifft ihn die kaufmänni-
sche Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB. Unterlässt
der Kunde die dort geregelten Anzeigepflichten, gilt die Ware als ge-
nehmigt.
7.6. Ist der Kunde Verbraucher, so wird er gebeten, angelieferte Wa-
ren mit offensichtlichen Transportschäden bei dem Zusteller zu re-
klamieren und hiervon den Verkäufer in Kenntnis zu setzen. Kommt
der Kunde dem nicht nach, hat dies keinerlei Auswirkungen auf seine
gesetzlichen oder vertraglichen Mängelansprüche.
7.7. Ist die Nacherfüllung im Wege der Ersatzlieferung erfolgt, ist der
Kunde dazu verpflichtet, die zuerst gelieferte Ware innerhalb von
30 Tagen an den Verkäufer auf dessen Kosten zurückzusenden. Die
Rücksendung der mangelhaften Ware hat nach den gesetzlichen Vor-
schriften zu erfolgen.
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©Krömer-Hebebühne 2015
8.1. Der Verkäufer haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt bei
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vor-
satz oder grober Fahrlässigkeit, bei Arglist und Garantieversprechen
und wenn die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften,
wie etwa dem Produkthaftungsgesetz, erfolgt.
8.2. Im Übrigen haftet der Verkäufer gleich aus welchem Rechtsgrund
wie folgt:
8.2.1. Sofern der Verkäufer fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht
(sog. Kardinalpflicht) verletzt hat, ist die Ersatzpflicht für Sachschäden
auf den vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Durchschnitts-
schaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten,
die der Vertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt zur Erreichung
des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
8.2.2. Sofern der Verkäufer fahrlässig eine unwesentliche Vertrags-
pflicht verletzt hat, ist die Ersatzpflicht auf den Auftragswert begrenzt.
9.1. Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der
Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Waren. Bei
Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der
gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts
des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Auf-
enthalt hat, entzogen wird.
9.2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffent-
lichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen,
ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus
diesem Vertrag der Geschäftssitz des Verkäufers. Dasselbe
gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in
Deutschland oder der EU hat oder Wohnsitz oder gewöhn-
licher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht be-
kannt sind. Die Befugnis, auch das Gericht an einem anderen
gesetzlichen Gerichtsstand anzurufen bleibt hiervon unbe-

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