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Einführung
Unzulässige Verwendung
des Bodens mindestens 10
In Deutschland siehe TRBS 2153 Abs.8.2.
Brandschutz
Der Betreiber hat für den entsprechenden
Einsatzfall des Flurförderzeugs für ausrei-
chenden Brandschutz in der Umgebung des
Flurförderzeug zu sorgen. Es ist je nach Ein-
satzfall für zusätzlichen Brandschutz am Flur-
förderzeug zu sorgen. Im Zweifelsfall ist die
zuständige Aufsichtsbehörde zu fragen.
Anbaugeräte
Anbaugeräte dürfen nur bestimmungsgemäß
verwendet werden. Der Fahrer muss in der
Handhabung der Anbaugeräte unterwiesen
sein.
Flurförderzeugen, die ab Werk mit Anbau-
gerät geliefert werden, liegt die Betriebs-
anleitung des Anbaugerätes bei. Vor Inbe-
triebnahme des Flurförderzeugs mit einem
Anbaugerät ist das sichere Lasthandling zu
prüfen. Je nach Art des Anbaugerätes können
Justierungen wie z. B. Druckeinstellungen
oder das Einstellen von Anschlägen und Ar-
beitsgeschwindigkeiten erforderlich sein. Die
entsprechenden Hinweise sind der Betriebs-
anleitung des Anbaugerätes zu entnehmen.
Werden Anbaugeräte nicht zusammen mit
dem Flurförderzeug geliefert, müssen die
Vorgaben des Flurförderzeug-Herstellers
und des Anbaugeräteherstellers eingehalten
werden.
Die Befestigung des Anbaugerätes und die
Verbindung der Energiezufuhr für kraftbetrie-
bene Anbaugeräte sind nach den Angaben
Unzulässige Verwendung
GEFAHR
Hoher Sachschaden, Verletzungs- und Lebensge-
fahr.
Unzulässige Verwendung vermeiden.
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Ohm betragen.
der Hersteller nur von befähigten Personen
vorzunehmen. Nach jeder Montage ist die
Funktion der Anbaugeräte vor der ersten In-
betriebnahme zu überprüfen.
Die zulässige Tragfähigkeit der Anbaugeräte
und die zulässige Belastung (Tragfähigkeit
und Lastmoment) des Flurförderzeugs in
Kombination von Anbaugerät und Nutzlast
darf nicht überschritten werden, siehe Zusatz-
tragfähigkeitsschild.
Ohne schriftliche Genehmigung des Her-
stellers dürfen keine Änderungen, insbeson-
dere An-und Umbauten, am Flurförderzeug
vorgenommen werden. Andernfalls verliert
die Konformitätserklärung und Baumuster-
prüfung ihre Gültigkeit, da das Flurförderzeug
nicht mehr mit der Baumusterprüfbescheini-
gung übereinstimmt. Dies hat zur Folge, dass
der Einsatz im explosionsgefährdeten Bereich
nicht mehr zulässig ist.
Anhänger
Flurförderzeuge dürfen nur zum Schleppen
von Anhängern verwendet werden, wenn sie
mit einer entsprechenden Anhängekupplung
ausgestattet sind. Die in der Betriebsanleitung
angegebene maximale Anhängelast für
ungebremste oder gebremste Anhänger darf
nicht überschritten werden.
Das schleppende Flurförderzeug muss so
betrieben werden, dass ein sicheres Fahren
und Abbremsen des Schleppzuges bei allen
Fahrbewegungen gewährleistet ist.
Jede Verwendung für die das Fahrzeug nicht
zugelassen ist, ist ein durch den Betreiber
oder Fahrer und nicht durch den Hersteller zu
vertretender Sachverhalt.
Die nachfolgende Aufzählung ist beispielhaft
und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Betriebsanleitung – 11528011550 DE – 03/2015