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C-Füße für aufgesetzte Montage
C-Füße für eingelassene Montage
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den folgenden Teilen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, ANHANG I, Grundlegende Sicherheits- und
Gesundheitsschutzanforderungen für die Konstruktion und den Bau von Maschinen, entsprechen:
1.1.2 a) Geeignet für Funktion und vorhersehbare Fehlanwendung*
1.1.2 b) Auswahl der am besten geeigneten Methoden*
1.1.2 c) Vorhersehbare Fehlanwendung*
1.2.1 Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungssystemen
1.2.2 Bedienelemente. Form, Lesbarkeit, Übersicht*
1.2.3 Starten*
1.2.4.1 Normaler Stopp*
1.3.1 Gefahr des Stabilitätsverlustes
1.3.2 Bruchgefahr während des Betriebs
1.3.3 Gefahr durch herabfallende oder herausgeschleuderte Gegenstände*
1.3.4 Gefahr durch Oberfläche, Kanten oder Winkel*
1.3.7 Risiko durch bewegliche Teile*
1.3.8 Wahl des Schutzes gegen Gefahren durch bewegliche Teile
1.5.1 Stromversorgung
1.5.5 Extreme Temperaturen
1.5.6 Feuer
1.5.10 Strahlung. EMV. Emission von elektromagnetischer Strahlung, Röntgenstrahlen, γ-Stahlen*
1.5.11 Externe Strahlung*
1.7.1 Informationen und Warnhinweise an Maschinen*
1.7.3 Kennzeichnung von Maschinen*
*müssen im Endprodukt weiter geprüft werden
Wir bestätigen, dass vor der Markteinführung die entsprechenden technischen Unterlagen gemäß
Teil B des Anhangs VII und die Montageanleitung gemäß Anhang VI erstellt werden.
Diese Dokumentation oder Teile davon werden auf begründeten Antrag der nationalen Behörden per
Post oder elektronisch übermittelt.
Die in diesem Dokument genannten Produkte sind für die Verwendung in höhenverstellbaren Möbeln
zu kombinieren.
Diese unvollständige Maschine darf erst dann in Betrieb genommen werden, wenn die endgültige
Maschine, in die sie eingebaut werden soll, für konform mit den Bestimmungen der
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG erklärt wurde.
Nordborg, 26.01.2024