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T-Mobile Speedphone 700 Bedienungsanleitung Seite 122

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GNU General Public License (GPL3)
auf das Nichtvorhandensein einer Garantie intakt lassen und allen Empfängern
gemeinsam mit dem Programm ein Exemplar dieser Lizenz zukommen lassen.
Sie dürfen für jede übertragene Kopie ein Entgelt – oder auch kein Entgelt –
verlangen, und Sie dürfen Kundendienst- oder Garantieleistungen gegen Entgelt
anbieten.
5. Übertragung modifizierter Quelltextversionen
Sie dürfen ein auf dem Programm basierendes Werk oder die nötigen Modifikati-
onen, um es aus dem Programm zu generieren, kopieren und übertragen in Form
von Quelltext unter den Bestimmungen von §4, vorausgesetzt, daß Sie zusätzlich
alle im folgenden genannten Bedingungen erfüllen:
a) Das veränderte Werk muß auffällige Vermerke tragen, die besagen, daß Sie es
modifiziert haben, und die ein darauf bezogenes Datum angeben.
b) Das veränderte Werk muß auffällige Vermerke tragen, die besagen, daß es unter
dieser Lizenz einschließlich der gemäß §7 hinzugefügten Bedingungen herausge-
geben wird. Diese Anforderung wandelt die Anforderung aus §4 ab, „alle Hinweise
intakt zu lassen".
c) Sie müssen das Gesamtwerk als Ganzes gemäß dieser Lizenz an jeden
lizensieren, der in den Besitz einer Kopie gelangt. Diese Lizenz wird daher – ggf.
einschließlich zusätzlicher Bedingungen gemäß §7 – für das Werk als Ganzes und
alle seine Teile gelten, unabhängig davon, wie diese zusammengepackt werden.
Diese Lizenz erteilt keine Erlaubnis, das Werk in irgendeiner anderen Weise zu
lizensieren, setzt aber eine derartige Erlaubnis nicht außer Kraft, wenn Sie sie diese
gesondert erhalten haben.
d) Wenn das Werk über interaktive Benutzerschnittstellen verfügt, müssen diese
jeweils angemessene rechtliche Hinweise anzeigen. Wenn allerdings das Pro-
gramm interaktive Benutzerschnittstellen hat, die keine angemessenen rechtlichen
Hinweise anzeigen, braucht Ihr Werk nicht dafür zu sorgen, daß sie dies tun.
Die Zusammenstellung eines betroffenen Werks mit anderen gesonderten und
unabhängigen Werken, die nicht ihrer Natur nach Erweiterungen des betroffenen
Werks sind und die nicht mit ihm in einer Weise kombiniert sind, um ein größeres
Programm zu bilden, in oder auf einem Speicher- oder Verbreitungsmedium wird
als „Aggregat" bezeichnet, wenn die Zusammenstellung und das sich für sie
ergebende Urheberrecht nicht dazu verwendet werden, den Zugriff oder die Rechte
der Benutzer der Zusammenstellung weiter einzuschränken, als dies die einzelnen
Werke erlauben. Die Aufnahme des betroffenen Werks in ein Aggregat sorgt nicht
dafür, daß diese Lizenz auf die anderen Teile des Aggregats wirke.
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