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T-Mobile Speedphone 700 Bedienungsanleitung Seite 119

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GNU General Public License (GPL3)
Patente dazu verwendet werden, ein freies Programm im Endeffekt proprietär zu
machen. Um dies zu verhindern, stellt die GPL sicher, daß Patente nicht verwendet
werden können, um das Programm nicht-frei zu machen.
Es folgen die präzisen Bedingungen für das Kopieren, Verbreiten und Modifizieren.
LIZENZBEDINGUNGEN
0. Definitionen
„Diese Lizenz" bezieht sich auf die Version 3 der GNU General Public License.
Mit „Urheberrecht" sind auch urheberrechtähnliche Rechte gemeint, die auf andere
Arten von Werken Anwendung finden, beispielsweise auf Fotomasken in der Halb-
leitertechnologie.
„Das Programm" bezeichnet jedes urheberrechtlich schützbare Werk, das unter
diese Lizenz gestellt wurde. Jeder Lizenznehmer wird als „Sie" angeredet. „Lizenz-
nehmer" und „Empfänger" können natürliche oder rechtliche Personen sein.
Ein Werk zu „modifizieren" bedeutet, aus einem Werk zu kopieren oder es ganz
oder teilweise auf eine Weise umzuarbeiten, die eine urheberrechtliche Erlaubnis
erfordert und kein Eins-zu-eins-Kopieren darstellt. Das daraus hervorgehende Werk
wird als „modifizierte Version" des früheren Werks oder als auf dem früheren Werk
„basierendes" Werk bezeichnet.
Ein „betroffenes Werk" bezeichnet entweder das unmodifizierte Programm oder ein
auf dem Programm basierendes Werk.
Ein Werk zu „propagieren" bezeichnet jedwede Handlung mit dem Werk, für die
man, wenn unerlaubt begangen, wegen Verletzung anwendbaren Urheberrechts di-
rekt oder indirekt zur Verantwortung gezogen würde, ausgenommen das Ausführen
auf einem Computer oder das Modifizieren einer privaten Kopie. Unter das Propa-
gieren eines Werks fallen Kopieren, Weitergeben (mit oder ohne Modifikationen),
öffentliches Zugänglichmachen und in manchen Staaten noch weitere Tätigkeiten.
Ein Werk zu „übertragen" bezeichnet jede Art von Propagation, die es Dritten
ermöglicht, das Werk zu kopieren oder Kopien zu erhalten. Reine Interaktion mit
einem Benutzer über ein Computer-Netzwerk ohne Übergabe einer Kopie ist keine
Übertragung.
Eine interaktive Benutzerschnittstelle zeigt „angemessene rechtliche Hinweise" in
dem Umfang, daß sie eine zweckdienliches und deutlich sichtbare Funktion bereit-
stellt, die (1) einen angemessenen Copyright-Vermerk zeigt und (2) dem Benutzer
mitteilt, daß keine Garantie für das Werk besteht (ausgenommen in dem Umfang,
in dem Garantie gewährt wird), daß Lizenznehmer das Werk gemäß dieser Lizenz
übertragen dürfen und wie man ein Exemplar dieser Lizenz zu Gesicht bekommen
kann. Wenn die Benutzerschnittstelle eine Liste von Benutzerkommandos oder
Optionen anzeigt, zum Beispiel ein Menü, dann erfüllt ein deutlich sichtbarer Punkt
in dieser Liste dieses Kriterium.
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