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Siemens SICHARGE D Dispenser ERK Betriebsanleitung Seite 92

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Eichrechtliche Hinweise
4. Fordert der Kunde einen Beweis der richtigen Übernahme der Messergebnisse aus der
Ladeeinrichtung in die Rechnung, ist der Messwertverwender entsprechend MessEG, § 33,
Abs. (3) verpflichtet, diesen zu erbringen. Fordert der Kunde einen vertrauenswürdigen
dauerhaften Nachweis gem. Anlage 2 10.2 MessEV, ist der Messwertverwender
verpflichtet ihm diesen zu liefern. Der EMSP hat seine Kunden über diese Pflichten in
angemessener Form zu informieren.
Dies kann z. B. auf folgende Arten und je nach Authentifizierungsmethode erfolgen:
a. Beim Laden mit Dauerschuldverhältnis über den textlichen Vertrag
b. Beim punktuellen Laden (ad-hoc-Laden) über APP oder Mobile Webseite zusammen mit
dem Beleg über eine E-Mail oder SMS
c. Beim punktuellen Laden (ad-hoc-Laden) mittels (kontaktloser) Geldkarte zusammen mit
dem Beleg über den Kontoauszug
5. Der EMSP muss dem Kunden die abrechnungsrelevanten Datenpakte automatisch nach
Abschluss der Messung und spätestens zum Zeitpunkt der Rechnungslegung einschließlich
Signatur als Datenfile in einer Weise zur Verfügung stellen, dass sie mittels der
Transparenz- und Displaysoftware auf Unverfälschtheit geprüft werden können. Die
Zurverfügungstellung der Datenpakete kann über eichrechtlich nicht geprüfte Kanäle auf
folgende Arten und je nach Authentifizierungsmethode erfolgen:
a. Beim Laden mit Dauerschuldverhältnis über eine E-Mail oder Zugang zu einem
Backend-System
b. Beim punktuellen Laden (ad-hoc-Laden) über APP oder Mobile Webseite über eine
E-Mail oder SMS
c. Beim punktuellen Laden (ad-hoc-Laden) mittels (kontaktloser) Geldkarte über den
Kontoauszug und einem damit verbundenen Zugang zu einem Backend-System
Zusätzlich muss der EMSP dem Kunden die zur Ladeeinrichtung gehörige Transparenz-
und Displaysoftware zur Prüfung der Datenpakete auf Unverfälschtheit verfügbar machen.
Dies kann durch einen Verweis auf die Bezugsquelle in der Bedienungsanleitung für den
Kunden oder durch die oben genannten Kanäle erfolgen.
6. Der EMSP muss beweissicher prüfbar zeigen können, welches Identifizierungsmittel
genutzt wurde, um den zu einem bestimmten Messwert gehörenden Ladevorgang zu
initiieren. Das heißt, er muss für jeden Geschäftsvorgang und in Rechnung gestellten
Messwert beweisen können, dass er diesen die Personenidentifizierungsdaten zutreffend
zugeordnet hat. Der EMSP hat seine Kunden über diese Pflicht in angemessener Form zu
informieren.
7. Der EMSP darf nur Werte für Abrechnungszwecke verwenden, für die Datenpakete in
einem ggf. vorhandenen dedizierten Speicher in der Ladeeinrichtung und oder dem
Speicher beim EMSP bzw. Backend-System vorhanden sind. Ersatzwerte dürfen für
Abrechnungszwecke nicht gebildet werden.
8. Der EMSP muss durch entsprechende Vereinbarungen mit dem Betreiber der
Ladeeinrichtung sicherstellen, dass bei diesem die für Abrechnungszwecke genutzten
Datenpakete ausreichend lange gespeichert werden, um die zugehörigen
Geschäftsvorgänge vollständig abschließen zu können.
9. Der EMSP hat bei begründeter Bedarfsmeldung zum Zwecke der Durchführung von
Eichungen, Befundprüfungen und Verwendungsüberwachungsmaßnahmen durch
Bereitstellung geeigneter Identifizierungsmittel die Authentifizierung an den von ihm
genutzten Exemplaren des zu dieser Betriebsanleitung gehörenden Produktes zu
ermöglichen.
10. Alle vorgenannten Pflichten gelten für den EMSP als Messwerteverwender im Sinne von
§ 33 MessEG auch dann, wenn er die Messwerte aus den Ladeeinrichtungen über einen
Roaming-Dienstleister bezieht.
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SICHARGE D Dispenser ERK
Betriebsanleitung, 01/2024, A5E52826818-AA

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