Einbau- und Bedienungsanweisung
Datum: 3. Februar 2010
Dokument Nr.: 3392040C - DE
7 Anlage 1- Auszug aus der Richtlinie 2001/56/EG Anhang VII
VORSCHRIFTEN FÜR VERBRENNUNGSHEIZGERÄTE UND DEREN EINBAU
1. ALGEMEINE VORSCHRIFTEN 1.7.1. Eine deutlich sichtbare Betriebsanzeige im Sichtfeld des Betreibers muss darüber
informieren, wenn das Heizgerät ein- oder ausgeschaltet ist.
2. Vorschriften für den Einbau in das Fahrzeug
2.1. Geltungsbereich
2.1.1. Vorbehaltlich des Abschnitts 2.1.2 müssen Verbrennungsheizgeräte nach den Vorschriften dieses Anhangs eingebaut werden.
2.1.2. Bei Fahrzeugen der Klasse O (Anhänger) mit Heizgeräten für Flüssigbrennstoff wird davon ausgegangen, dass sie den
Vorschriften dieses Anhangs entsprechen.
2.2. Anordnung des Heizgeräts
2.2.1. Teile des Aufbaus und sonstige Bauteile in der Nähe des Heizgeräts müssen vor übermäßiger Wärmeeinwirkung und einer
möglichen Verschmutzung durch Brennstoff oder Öl geschützt werden.
2.2.2. Das Verbrennungsheizgerät darf selbst bei Überhitzung keine Brandgefahr darstellen. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn
beim Einbau auf einen hinreichenden Abstand zu allen Teilen und eine geeignete Belüftung geachtet wird und feuerbeständige
Werkstoffe oder Hitzeschilde verwendet werden.
2.2.3. Bei Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 darf das Heizgerät nicht im Fahrgastraum angeordnet sein. Eine Einrichtung in einer
dicht verschlossenen Umhüllung, die außerdem den Bedingungen nach Abschnitt 2.2.2 entspricht, darf allerdings verwendet werden.
2.2.4. Das Schild gemäß Abschnitt 1.4 (Typschild) oder eine Wiederholung (Duplikattypschild) davon muss so angebracht werden,
dass es/sie noch leicht lesbar ist, wenn das Heizgerät in Fahrzeug eingebaut ist.
2.2.5. Bei der Anordnung des Heizgeräts müssen alle angemessenen Vorkehrungen getroffen werden, um die Gefahr der Verletzung
von Personen oder der Beschädigung von mitgeführten Gegenständen so gering wie möglich zu halten.
2.3. Brennstoffzufuhr
2.3.1. Der Brennstoffeinfüllstutzen darf sich nicht im Fahrgastraum befinden und muss mit einem gut abschließenden Deckel
versehen sein, um Austreten von Brennstoff zu verhindern.
2.3.2. Bei Heizgeräten für Flüssigbrennstoff, bei denen die Brennstoffzufuhr von der Kraftstoffzufuhr des Fahrzeuges getrennt ist,
müssen die Art des Brennstoffes und der Einfüllstutzen deutlich gekennzeichnet sein.
2.3.3. Am Einfüllstutzen ist ein Hinweis anzubringen, dass das Heizgerät vor dem Nachfüllen von Brennstoff abgeschaltet werden
muss. Eine entsprechende Anweisung ist auch in die Bedienungsanleitung des Herstellers aufzunehmen.
2.4. Abgassystem
2.4.1. Der Abgasauslass muss so angeordnet sein, dass ein Eindringen von Abgasen in das Fahrzeuginnere über
Belüftungseinrichtungen, Warmlufteinlässe oder Fensteröffnungen verhindert wird.
2.5. Verbrennungslufteinlass
2.5.1. Die Luft für den Brennraum des Heizgerätes darf nicht aus dem Fahrgastraum des Fahrzeugs abgesaugt werden.
2.5.2. Der Lufteinlass muss so angeordnet sein, dass er nicht durch Gegenstände blockiert werden kann.
2.6. Heizlufteinlass
2.6.1. Die Heizluftversorgung muss aus Frischluft oder Umluft bestehen und aus einem sauberen Bereich angesaugt werden, der
nicht durch Abgase der Antriebsmaschine, des Verbrennungsheizgeräts oder einer anderen Quelle im Fahrzeug verunreinigt werden
kann.
2.6.2. Die Einlassleitung muss durch Gitter oder sonstige geeignete Mittel geschützt sein.
2.7. Heizluftauslass
2.7.1. Warmluftleitungen innerhalb des Fahrzeuges müssen so angeordnet oder geschützt sein, dass bei Berührung keine
Verletzungs- oder Beschädigungsgefahr besteht.
2.7.2. Der Luftauslass muss so angeordnet oder geschützt sein, dass er nicht durch Gegenstände blockiert werden kann.
2.8. Automatische Steuerung der Heizanlage
Wenn der Motor aussetzt, muss die Heizanlage automatisch abgeschaltet und die Treibstoffversorgung innerhalb von 5 Sekunden
unterbrochen werden.
Wenn eine manuelle Einrichtung bereits aktiviert ist, darf die Heizanlage in Betrieb bleiben.
7 Anlage 2 – Auszug aus der Richtlinie 2001/56/EG Anhang IX
Anhang IX/3. Technische Vorschriften für Heizgeräte zum Einbau in Gefahrguttransporter
3.1. Allgemeine Vorschriften (Fahrzeuge EX/II, EX/III, AT, FL und OX)
3.1.1. Verbrennungsheizgeräte und ihre Abgasleitungen müssen so konzipiert, angeordnet, geschützt oder abgedeckt sein,
dass jedes inakzeptable Risiko einer Erhitzung oder Entzündung der Ladung vermieden wird. Diese Vorschrift gilt als
eingehalten, wenn der Brennstoffbehälter und das Abgassystem des Geräts den Vorschriften der Nummern 3.1.1.1. und
3.1.1.2. entsprechen. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist am vollständigen Fahrzeug zu überprüfen.
3.1.1.1. Brennstoffbehälter zur Versorgung des Heizgeräts müssen folgenden Vorschriften entsprechen:
a) Im Falle einer Leckage muss der Brennstoff auf den Boden abgeleitet werden, ohne dass er mit heißen Teilen des
Fahrzeugs oder mit der Ladung in Berührung kommt;
Beginn des Auszuges.
ANHANG VII
Ende des Auszuges
Beginn des Auszuges.
Zentralheizung
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