2.2 Nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch
Das Arbeitsgerüst darf nur für den unter 2.1 angegebenen bestimmungsgemäßen
Gebrauch eingesetzt werden. Eine Abweichung davon gilt als nicht bestimmungsmäßige
Verwendung im Sinne des GPSG (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz vom 06.01.2004).
Dies gilt ebenfalls für die Missachtung der in dieser Aufbau- und Verwendungsanleitung
aufgeführten Normen und Richtlinien. Nicht bestimmungsgemäß ist unter anderem:
– Das Anbringen von Überbrückungen zwischen Fahrgerüst und einem Gebäude oder
einer anderen Konstruktion.
– Das Verbinden mehrerer Fahrgerüste zu einem Flächen-, Raum- oder Traggerüst.
– Die Nutzung als Treppenturm zum Aufstieg auf andere Gerüste.
– Das Anbringen und der Gebrauch von Hebevorrichtungen.
3. Sicherheitsbestimmungen
3.1 Geltende Vorschriften
Für den Auf- und Abbau, die Standsicherheit und die Verwendung des Arbeitsgerüstes
gelten die Vorschriften der EN 1004.
3.2 Sicherheitsbestimmungen für den Aufbau und
die Nutzung
– Der Auf- und Abbau und die Nutzung darf nur durch Personen erfolgen, die mit der
vorliegenden Anleitung vertraut sind.
– Für den Auf- und Abbau sind mindestens 2 Personen notwendig.
– Der Aufbau und die Nutzung dürfen nur auf ebenen und stabilen Aufstellflächen, die
das Gewicht des Gerüstes aufnehmen können, erfolgen.
– Es dürfen nur fehlerfreie Originalteile des Gerüstsystems verwendet werden.
– Vor der Nutzung müssen die Fahrrollen durch Niederdrücken der Bremshebel gesi-
chert werden und sämtliche Gerüstbauteile müssen auf richtigen Zusammenbau und
Funktionstüchtigkeit überprüft werden.
– Es darf jeweils nur auf einer Belagbühne gearbeitet werden.
– Das Springen auf der Belagbühne ist verboten.
– Das Hinauslehnen und Gegenstemmen ist verboten.