Anhang
14.2
Druckgeräterichtlinie (DGRL)
Die Überwachung der Auslegung, Dimensionierung, Prüfung und Fertigung erfolgt
nach Modul H (Umfassende Qualitätssicherung) vom TÜV Nord als bennante Stelle.
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Allgemeines
Die Druckgeräterichtlinie 97/23/EC betrifft die Angleichung der
Rechtsvorschriften der europäischen Mitgliedsstaaten für
Druckgeräte. Druckgeräte im Sinne der Richtlinie sind Behälter,
Rohrleitungen und Ausrüstungsteile mit einem maximal zulässi-
gen Druck von mehr als 0,5 bar über Atmosphärendruck.
Die Druckgeräterichtlinie ist anwendbar seit 29. November
1999, verbindlich ab 29. Mai 2002.
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Einteilung nach dem Gefahrenpotential
Die Einteilung der Geräte gemäß Druckgeräterichtlinie erfolgt
nach dem Gefahrenpotential (Medium/Druck/Volumen/Nenn-
weite) in die Kategorien I bis IV oder Artikel 3 Absatz 3.
Maßgebend für die Beurteilung des Gefahrenpotentials sind fol-
gende Kriterien, die sich auch in den Diagrammen 1 bis 4 und 6
bis 9 wiederfinden:
• Fluidgruppe
• Aggregatzustand
• Form des druckhaltenden
Gerätes
- Behälter
- Rohrleitung
Die befeuerten oder anderweitig beheizten Druckgeräte sind
gesondert in Diagramm 5 aufgeführt.
Hinweis:
Flüssige Fluide sind nach Artikel 3 diejenigen Flüssigkeiten, de-
ren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur
nicht um mehr als 0,5 bar über dem normalen Atmosphären-
druck (1013 mbar) liegt.
Die maximal zulässige Temperatur für die verwendeten
Flüssigkeiten ist die vom Anwender festgelegte maximal auf-
tretende Prozesstemperatur. Sie muss innerhalb der für das
Gerät festgelegten Grenzen liegen.
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Gruppe 1 oder 2
flüssig oder gasförmig
Produkt aus Druck und Volumen
(PS * V [barL])
Nennweite, Druck oder
Produkt aus Druck und Nenn-
weite (PS * DN)
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Einteilung der Medien (flüssig/gasförmig) in die
Fluidgruppen
Fluide werden nach Artikel 9 in folgende Fluidgruppen eingeteilt:
Gruppe 1
Explosions-
gefährlich
R-Sätze:
z.B.: 2, 3 (1, 4,
5, 6, 9, 16, 18,
19, 44)
Hochent-
zündlich
R-Sätze:
z.B.: 12 (17)
Leicht ent-
zündlich
R-Sätze:
z.B.: 11, 15, 17
(10, 30)
Entzündlich, wenn die maximal zulässige Temperatur über dem Flamm-
punkt liegt.
Gruppe 2
Alle nicht zur Gruppe 1 gehörenden Fluide.
Gilt auch für Fluide die z.B. umweltgefährdend, ätzend, gesundheits-
schädlich, reizend oder krebserregend (sofern nicht akut giftig) sind.
Konformitätsbewertung
Druckgeräte der Kategorie I bis IV müssen den sicherheitstech-
nischen Anforderungen der Richtlinie entsprechen und ein CE -
Zeichen tragen.
Sie müssen einem Konformitätsbewertungsverfahren nach An-
hang III der Richtlinie entsprechen.
Druckgeräte nach Artikel 3 Absatz 3 müssen in Übereinstim-
mung mit der in einem Mitgliedsland geltenden guten Ingenieur-
praxis (Sound Engineering Practice SEP) ausgelegt und
hergestellt werden und dürfen kein CE- Zeichen tragen (CE- Zei-
chen aus anderen Richtlinien sind davon nicht betroffen).
Siemens hat (sofern das Gerät nicht innerhalb des Bereiches
des Artikels 3 Absatz 3 fällt) für seine Produkte eine Konformi-
tätsbewertung vorgenommen, ein CE Kennzeichen vorgesehen
und eine Konformitätserklärung ausgestellt.
Die Überwachung der Auslegung, Dimensionierung, Prüfung
und Fertigung erfolgt nach Modul H (Umfassende Qualitätssi-
cherung) vom TÜV Nord als benannte Stelle.
Hinweise:
• Geräte, die für Medien mit hohem Gefahrenpotential (z.B.
Gase Fluidgruppe 1) ausgelegt sind, dürfen auch für Medien
mit geringerem Gefahrenpotential (z.B. Gas der Fluidgruppe 2
oder Flüssigkeiten der Fluidgruppe 1 und 2) eingesetzt wer-
den.
• Die Druckgeräterichtlinie gilt gemäß Artikel 1 Absatz 3 nicht für
Geräte wie z.B.: bewegliche Offshoreanlagen, Schiffe, Luft-
fahrzeuge, Netze für die Versorgung von Wasser und Abwas-
ser, kerntechnische Anlagen, Raketen und Leitungen
außerhalb von Industrieanlagen.
Sehr giftig
R-Sätze:
z.B.: 26, 27, 28,
39 (32)
Giftig
R-Sätze:
z.B.: 23, 24, 25
(29, 31)
Brandfördernd
R-Sätze:
z.B.: 7, 8, 9 (14,
15, 19)
SITRANS P, Serie DS III
A5E00047090-05