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Druckgeräterichtlinie (Dgrl) - Siemens SITRANS P Serie DS III Betriebsanleitung

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Inhaltsverzeichnis

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Anhang
14.2
Druckgeräterichtlinie (DGRL)
Die Überwachung der Auslegung, Dimensionierung, Prüfung und Fertigung erfolgt
nach Modul H (Umfassende Qualitätssicherung) vom TÜV Nord als bennante Stelle.
Allgemeines
Die Druckgeräterichtlinie 97/23/EC betrifft die Angleichung der
Rechtsvorschriften der europäischen Mitgliedsstaaten für
Druckgeräte. Druckgeräte im Sinne der Richtlinie sind Behälter,
Rohrleitungen und Ausrüstungsteile mit einem maximal zulässi-
gen Druck von mehr als 0,5 bar über Atmosphärendruck.
Die Druckgeräterichtlinie ist anwendbar seit 29. November
1999, verbindlich ab 29. Mai 2002.
Einteilung nach dem Gefahrenpotential
Die Einteilung der Geräte gemäß Druckgeräterichtlinie erfolgt
nach dem Gefahrenpotential (Medium/Druck/Volumen/Nenn-
weite) in die Kategorien I bis IV oder Artikel 3 Absatz 3.
Maßgebend für die Beurteilung des Gefahrenpotentials sind fol-
gende Kriterien, die sich auch in den Diagrammen 1 bis 4 und 6
bis 9 wiederfinden:
• Fluidgruppe
• Aggregatzustand
• Form des druckhaltenden
Gerätes
- Behälter
- Rohrleitung
Die befeuerten oder anderweitig beheizten Druckgeräte sind
gesondert in Diagramm 5 aufgeführt.
Hinweis:
Flüssige Fluide sind nach Artikel 3 diejenigen Flüssigkeiten, de-
ren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur
nicht um mehr als 0,5 bar über dem normalen Atmosphären-
druck (1013 mbar) liegt.
Die maximal zulässige Temperatur für die verwendeten
Flüssigkeiten ist die vom Anwender festgelegte maximal auf-
tretende Prozesstemperatur. Sie muss innerhalb der für das
Gerät festgelegten Grenzen liegen.
142
Gruppe 1 oder 2
flüssig oder gasförmig
Produkt aus Druck und Volumen
(PS * V [barL])
Nennweite, Druck oder
Produkt aus Druck und Nenn-
weite (PS * DN)
Einteilung der Medien (flüssig/gasförmig) in die
Fluidgruppen
Fluide werden nach Artikel 9 in folgende Fluidgruppen eingeteilt:
Gruppe 1
Explosions-
gefährlich
R-Sätze:
z.B.: 2, 3 (1, 4,
5, 6, 9, 16, 18,
19, 44)
Hochent-
zündlich
R-Sätze:
z.B.: 12 (17)
Leicht ent-
zündlich
R-Sätze:
z.B.: 11, 15, 17
(10, 30)
Entzündlich, wenn die maximal zulässige Temperatur über dem Flamm-
punkt liegt.
Gruppe 2
Alle nicht zur Gruppe 1 gehörenden Fluide.
Gilt auch für Fluide die z.B. umweltgefährdend, ätzend, gesundheits-
schädlich, reizend oder krebserregend (sofern nicht akut giftig) sind.
Konformitätsbewertung
Druckgeräte der Kategorie I bis IV müssen den sicherheitstech-
nischen Anforderungen der Richtlinie entsprechen und ein CE -
Zeichen tragen.
Sie müssen einem Konformitätsbewertungsverfahren nach An-
hang III der Richtlinie entsprechen.
Druckgeräte nach Artikel 3 Absatz 3 müssen in Übereinstim-
mung mit der in einem Mitgliedsland geltenden guten Ingenieur-
praxis (Sound Engineering Practice SEP) ausgelegt und
hergestellt werden und dürfen kein CE- Zeichen tragen (CE- Zei-
chen aus anderen Richtlinien sind davon nicht betroffen).
Siemens hat (sofern das Gerät nicht innerhalb des Bereiches
des Artikels 3 Absatz 3 fällt) für seine Produkte eine Konformi-
tätsbewertung vorgenommen, ein CE Kennzeichen vorgesehen
und eine Konformitätserklärung ausgestellt.
Die Überwachung der Auslegung, Dimensionierung, Prüfung
und Fertigung erfolgt nach Modul H (Umfassende Qualitätssi-
cherung) vom TÜV Nord als benannte Stelle.
Hinweise:
• Geräte, die für Medien mit hohem Gefahrenpotential (z.B.
Gase Fluidgruppe 1) ausgelegt sind, dürfen auch für Medien
mit geringerem Gefahrenpotential (z.B. Gas der Fluidgruppe 2
oder Flüssigkeiten der Fluidgruppe 1 und 2) eingesetzt wer-
den.
• Die Druckgeräterichtlinie gilt gemäß Artikel 1 Absatz 3 nicht für
Geräte wie z.B.: bewegliche Offshoreanlagen, Schiffe, Luft-
fahrzeuge, Netze für die Versorgung von Wasser und Abwas-
ser, kerntechnische Anlagen, Raketen und Leitungen
außerhalb von Industrieanlagen.
Sehr giftig
R-Sätze:
z.B.: 26, 27, 28,
39 (32)
Giftig
R-Sätze:
z.B.: 23, 24, 25
(29, 31)
Brandfördernd
R-Sätze:
z.B.: 7, 8, 9 (14,
15, 19)
SITRANS P, Serie DS III
A5E00047090-05

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