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Grundlegende Hinweise (Allgemeines); Zweckbestimmung; Indikation; Kontraindikation - KERN MHS 300K100M Betriebsanleitung

Lifterwaage
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3 Grundlegende Hinweise (Allgemeines)

Gemäß Richtlinie 90/384/EWG müssen Waagen für nachfolgende
Zwecke geeicht sein. Artikel 1, Absatz 4. „Bestimmung der Masse bei der
Ausübung der Heilkunde beim Wiegen von Patienten aus Gründen der
ärztlichen Überwachung, Untersuchung und Behandlung."

3.1 Zweckbestimmung

3.1.1 Indikation

-Bestimmung des Körpergewichtes im Bereich der Heilkunde.
-Verwendung als „nichtselbsttätige Waage", d.h. die Person stellt sich vorsichtig und
mittig auf die Wägeplatte, bzw. bei einer Hängewaage in eine geeignete Haltevorrich-
tung. Bei Babywaagen ist das Kind ebenfalls auf die Waagschale zu legen oder zu
setzen. Nach Erreichen eines stabilen Anzeigewertes kann der Gewichtswert abge-
lesen werden.

3.1.2 Kontraindikation

Es ist keine Kontraindikation bekannt.
3.2 Bestimmungsgemäße Verwendung
Diese Waage dient zum Bestimmen des Gewichts von Patienten, die sich in einer
geeigneten Hängevorrichtung befinden, in medizinischen Behandlungsräumen. Die
Waage ist geeignet zur Erkennung, Verhütung und Überwachung von Krankheiten.
Nach Erreichen eines stabilen Wägewertes kann der Wägewert abgelesen werden.
Die Waage ist vor jedem Einsatz durch die mit der sachgerechten Handhabung ver-
traute Person auf den ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.
MHS-BA-d-0811
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