7. Allgemeine Betriebsbedingungen
7.1
Brennstoffe
Pyronox LRP NT plus Kessel sind auschliesslich ausgelegt
für den Betrieb mit Heizöl (max. 0,1 % S-Gehalt), Erdgas E/
LL sowie Flüssiggas P.
7.2
Verbrennungsluft
Die Verbrennungsluft darf keine hohen Staubkonzentra-
tionen aufweisen.
Sie muss ferner frei von Halogenen (Chlor-, Fluorverbin-
dungen) sein. Eine übermässige Halogenbelastung der
Verbrennungsluft führt zu Korrosionsschäden.
Die maximal zulässige Halogenbelastung der Verbren-
nungsluft beträgt 5 ppm.
Halogenverbindungen finden sich u.a. in Sprühdosen, Ver-
dünnern, Reinigungs-, Entfettungs- und Lösungsmitteln.
7.3
Erforderliche Wasserqualität
Auf die Beschaffenheit des Füll- und Ergänzungswassers ist
zu achten. Schlechte Wasserqualität führt in Heizungsanla-
gen zu Schäden durch Steinbildung und Korrosion.
Wasserbeschaffenheit
Gesamthärte
pH-Wert (20°C)
Phosphate (PO4)
Chloride (CI)
Sauerstoff (O
)
2
EL Leitfähigkeit
Sulfate
Gelöstes Eisen
Im weiteren verweisen wir auf die Richtlinien SWKI BT 102-01.
Version 05/2014
Der Einsatz anderer Brennstoffe wie zum Beispiel Biogas ist
nur mit ausdrücklicher Bewilligung des Herstellers gestat-
tet.
Ferner besteht in der Nähe von chemischen Reinigungen,
Coiffeursalons, Schwimmbädern, Druckereien und im glei-
chen Raum aufgestellten Waschmaschinen der dringende
Verdacht auf Halogenemissionen.
Im Zweifelsfall muss die einwandfreie Qualität der Verbren-
nungsluft mittels einer externen Luftansaugung sicherge-
stellt werden.
Dabei ist auf minimale Druckverluste zu achten, da diese die
Leistung des Brenners beeinträchtigen können.
Mit entsprechend aufbereitetem Wasser können anderer-
seits die Lebensdauer, die Funktionssicherheit und die Wirt-
schaftlichkeit gesteigert werden.
Erstfüllung
< 5°fH
–
–
–
–
< 200 μs/cm
–
–
Nachfüllungen
< 1°fH
–
–
–
–
< 100 μs/cm
–
–
26
Anlagewasser
< 5°fH
8,2 - 10,0
< 30 mg/l
< 30 mg/l
< 0,1 mg/l
< 200 μs/cm
< 50 mg/l
< 0,50 mg/l