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13. Garantie und Gewährleistung
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Garantie und Gewährleistung
RAUCH-Geräte werden nach modernen Fertigungsmethoden und mit größter Sorgfalt hergestellt und
unterliegen zahlreichen Kontrollen.
Deshalb leistet RAUCH 12 Monate Garantie, wenn nachfolgende Bedingungen erfüllt sind:
Die Garantie beginnt mit dem Datum des Kaufs.
Die Garantie umfasst Material- oder Fabrikationsfehler. Für Fremderzeugnisse (Hydraulik,
Elektronik) haften wir nur im Rahmen der Gewährleistung des jeweiligen Herstellers. Während der
Garantiezeit werden Fabrikations- und Materialfehler kostenlos behoben durch Ersatz oder
Nachbesserung der betreffenden Teile. Andere, auch weitergehende Rechte, wie Ansprüche auf
Wandlung, Minderung oder Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden, sind
ausdrücklich ausgeschlossen. Die Garantieleistung erfolgt durch autorisierte Werkstätten, durch
RAUCH-Werksvertretung oder das Werk.
Von den Garantieleistungen ausgenommen sind Folgen natürlicher Abnutzung, Verschmutzung,
Korrosion und alle Fehler, die durch unsachgemäße Handhabung sowie äußere Einwirkung
entstanden sind. Bei eigenmächtiger Vornahme von Reparaturen oder Änderungen des
Originalzustandes entfällt die Garantie. Der Ersatzanspruch erlischt, wenn keine RAUCH-Original-
Ersatzteile verwendet wurden. Bitte beachten Sie darum die Betriebsanleitung. Wenden Sie sich
in allen Zweifelsfragen an unsere Werksvertretung oder direkt ans Werk. Garantieansprüche
müssen spätestens innerhalb 30 Tagen nach Eintritt des Schadens beim Werk geltend gemacht
sein. Kaufdatum und Maschinennummer angeben. Reparaturen für die Garantie geleistet werden
soll, dürfen von der autorisierten Werkstatt erst nach Rücksprache mit RAUCH oder deren
offiziellen Vertretung durchgeführt werden. Durch Garantiearbeiten verlängert sich die
Garantiezeit nicht. Transportfehler sind keine Werksfehler und fallen deshalb nicht unter die
Gewährleistungspflicht des Herstellers.
Ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an den RAUCH-Geräten selbst entstanden sind,
ist ausgeschlossen. Hierzu gehört auch, dass eine Haftung für Folgeschäden aufgrund von
Streufehlern ausgeschlossen ist. Eigenmächtige Veränderungen an den RAUCH-Geräten können
zu Folgeschäden führen und schließen eine Haftung des Lieferanten für diese Schäden aus. Bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder eines leitenden Angestellten und in den
Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen-
oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird, gilt der Haftungsausschluss
des Lieferanten nicht. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich
zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die
nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
128
5903258
AXENT 90.1

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