Allgemeine Planungshinweise
10.15 Luftleitungen und Brandschutz
Brandschutz ist in der jeweiligen Landesbauordnung
geregelt. Je nach Gebäudeklasse, abhängig von der
Höhe und der Anzahl der Nutzungseinheiten oder be-
sonderer Art und Nutzung können nach den Bestim-
mungen der Landesbauordnungen spezielle
Anforderungen an den Brandschutz gestellt werden. Im
speziellen Einzelfall empfehlen wir die Rücksprache mit
einem Sachverständigen für Brandschutz.
Im Einfamilienhaus bestehen in Deutschland keine be-
sonderen Anforderungen an den Brandschutz, da für
diese Größe keine Unterteilung in Brandabschnitte er-
folgt. Der Einbau von Brandschutzklappen ist daher
nicht erforderlich.
≤ 400m
2
A B
A B
≤ 7
A B
1
Bild 223 Gebäudeklassen (Maße in m)
A,B Nutzungseinheiten
[1] Gebäudeklasse 1, Freistehende Gebäude mit nicht
mehr als 2 Nutzungseinheiten von insgesamt nicht
2
mehr als 400 m
.
[2] Gebäudeklasse 2, Gebäude mit nicht mehr als 2
Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als
2
400 m
.
[3] Gebäudeklasse 3, Sonstige Gebäude mit einer
Höhe (Fußbodenoberkante) von bis zu 7 m.
[4] Gebäudeklasse 4, Gebäude mit einer Höhe von bis
zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht
2
mehr als 400 m
.
[5] Gebäudeklasse 5, Sonstige Gebäude einschließ-
lich unterirdischer Gebäude.
110
≤ 400m
2
A B
A B
≤ 7
A B
2
3
Im Mehrfamilienhaus mit mehr als zwei Volletagen und
Lüftungsanlagen, die die Brandwände überbrücken,
müssen diese so hergestellt sein, dass Feuer und Rauch
nicht in andere Geschosse oder Brandabschnitte über-
tragen werden können.
Bei der Durchdringung von Brandschutzabschnitten
und Brandwänden ist die DIN 4102 (Brandverhalten
von Baustoffen und Bauteilen) zu beachten. Darüber hi-
naus sind die jeweiligen bauaufsichtlichen Richtlinien
der Länder zu berücksichtigen.
Gebäudeklassen
Jedes Gebäude ist individuell und in seiner Funktion
verschieden. Es kann jedoch in eine der folgenden Ge-
bäudeklassen eingeteilt werden:
≤ 400m
2
≤ 7
4
Gebäudeklassen 1 und 2
Für Ein- und Zweifamilienhäuser bestehen keine beson-
deren Anforderungen an den Brandschutz. Lüftungs-
leitungen müssen hier nicht notwendigerweise aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Gleiches gilt in-
nerhalb von Wohnungen auch über mehrere Geschosse,
wenn diese miteinander verbunden sind (z. B. Reihen-
häuser) sowie innerhalb einer Nutzungseinheit bis
400 m² und nicht mehr als zwei Geschossen.
Gebäudeklassen 3 und höher
Bei diesen Gebäudeklassen gelten für Lüftungsanlagen
besondere Anforderungen an den Brandschutz. Hier
müssen Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidung und
Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Stoffen bestehen, au-
ßer wenn ein Beitrag zur Brandentstehung und Brand-
weiterleitung nicht zu befürchten ist. Auch dürfen
raumschließende Bauteile nur dann überbrückt wer-
den, wenn die Gefahr der Brandausbreitung nicht zu
befürchten ist oder besondere Brandschutzsysteme
zum Einsatz kommen.
Vent 5000 C – 6721849755 (2022/06)
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6 720 802 146-09.1O