14.2. Allgemeine Wartungen
Beschrieben sind hier die Wartungen, die unabhängig von der nutzungsbedingten Beanspruchung der
Anlage durchzuführen sind.
Der Betreiber ist entsprechend den nationalen Vorschriften zu Wiederholungs- und Funktionsprüfungen
verpflichtet. Sofern nicht anderweitig durch nationale Verordnungen festgelegt, sind die hier
aufgeführten Wartungsintervalle einzuhalten.
Wartungsarbeiten sind immer mit Hilfe eines Protokoll zu dokumentieren.
Wartungsmaßnahme
Sicht-Prüfung der Anlage
Sicht-Prüfung der Rohrleitungen auf Staubablagerungen
Sicht-Prüfung der pneumatischen Leitungen
Funktions-Prüfung der Anlage
Elektrische Prüfung der elektrischen Leitungen und Erdungsverbindungen
Befestigungs-Prüfung der montierten Anlagenelemente
14.2.1. Sichtprüfung der Anlage
Sichtprüfung: Feststellung, dass keine sichtbaren sicherheitsrelevanten Mängel vorliegen.
WARNUNG
Gefahr durch betriebsbereiten Zustand der Anlage.
Befolgen Sie die Vorgehensweise wie im Kapitel "Wartungszustand herstellen" beschrieben.
Im Zuge der Sichtprüfung sind folgende Schritte auszuführen:
●
Prüfen, ob alle benötigten Rohrleitungsteile, Kabelverbindungen, sowie Schläuche an der
Filteranlage angeschlossen sind.
●
Stellen Sie sicher, daß alle Teile fest miteinander verbunden sind.
●
Prüfen Sie alle Verbindungsstellen der Filteranlage auf Staubaustritt.
●
Prüfen Sie alle metallischen Teile auf Korrosion bzw. Beschädigungen / Veränderung der
Beschichtung.
●
Überprüfen Sie den inneren Filterbereich und das Filtergehäuse.
●
Sichtprüfung der Kontroll-und Bedienungselemente sowie der außen verlaufenden Kabel auf
Beschädigungen.
●
Prüfen des Staubsammelbehälters auf Dichtheit, Prüfen des Dichtungsgummis des Behälters.
BA_LFE-101-201-301_220114_DE
Kapitel
14.2.1
14.2.2
14.2.3
14.2.4
14.2.5
14.2.6
32
Wartungsintervall
wöchentlich
monatlich
monatlich
monatlich
jährlich
jährlich
14.01.2022