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Einführung 1 Bestimmungsgemäße Verwendung; Bestimmungsgemäße Verwendung; Arbeitsbereich - Linde E14 Originalbetriebsanleitung

Elektro-stapler
Inhaltsverzeichnis

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Diese Betriebsanleitung darf - auch auszugs-
weise - nur mit ausdrücklicher schriftlicher
Genehmigung des Herstellers vervielfältigt,
Bestimmungsgemäße Verwendung
Das Flurförderzeug darf nur bestimmungsge-
mäß verwendet werden.
Das Flurförderzeug dient zum Bewegen und
Heben der auf dem Tragfähigkeitsschild
angegebenen Lasten.
Beschädigungen, Mängel
Beschädigungen oder sonstige Mängel am
Flurförderzeug oder am Anbaugerät sind so-
fort der Aufsichtsperson zu melden. Flur-
förderzeuge und Anbaugeräte, die nicht be-
triebssicher sind, dürfen bis zu ihrer ordnungs-
gemäßen Instandsetzung nicht eingesetzt
werden.
Sicherheitseinrichtungen und -schalter dürfen
nicht entfernt oder unwirksam gemacht
werden. Fest vorgegebene Einstellwerte
dürfen nur mit Zustimmung des Herstellers
verändert werden.
Gefahrenbereich
Gefahrenbereich ist der Bereich, in dem Per-
sonen durch Bewegungen des Flurförder-
zeugs, seiner Arbeitseinrichtungen, seiner
Lastaufnahmemittel (z. B. Anbaugeräte) oder
des Ladegutes gefährdet sind. Hierzu gehört
auch der Bereich, der durch herabfallendes
Ladegut oder eine absinkende oder herab-
fallende Arbeitseinrichtung erreicht werden
kann.
Im Gefahrenbereich eines Flurförderzeugs
dürfen sich keine dritten Personen aufhalten.

Arbeitsbereich

Es dürfen nur die vom Betreiber oder dessen
Beauftragten für den Verkehr freigegebenen
Wege befahren werden. Lasten dürfen nur
an den dafür vorgesehenen Stellen abgestellt
und gelagert werden.
Betriebsanleitung – 386 807 1000 DE – 06/2013
Bestimmungsgemäße Verwendung
übersetzt oder Dritten zugänglich gemacht
werden.
Fahrwege
Fahrwege müssen ausreichend befestigt,
eben und frei von Gegenständen sein. Ab-
flusskanäle, Bahnübergänge und Ähnliches
müssen so ausgeglichen und, wenn erfor-
derlich, mit Rampen versehen sein, dass sie
möglichst stoßfrei überfahren werden können.
Flurförderzeuge dürfen nur auf Fahrwegen
eingesetzt werden, die keine zu engen Kur-
ven, keine zu großen Neigungen und keine
zu schmalen oder zu niedrigen Durchfahrten
haben.
Steigungen oder Gefälle dürfen die in der Be-
triebsanleitung genannten Werte nicht über-
schreiten und müssen eine ausreichend raue
Oberfläche haben. Am oberen und unteren
Ende sollen ebene und gleichmäßig verlau-
fende Übergänge verhindern, dass die Last
auf dem Boden aufsetzt oder Beschädigun-
gen am Fahrgestell auftreten.
Die zulässige Flächen- und Punktbelastung
der Fahrwege darf nicht überschritten werden.
Zwischen den höchsten Teilen des Flurförder-
zeugs oder der Last und festen Teilen der
Umgebung muss ein ausreichender Abstand
vorhanden sein.
Im EU-Raum ist die Richtlinie 89/654/EWG
(Mindestvorschriften für Sicherheit und
Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten) in der
jeweils aktuellen Fassung einzuhalten. Für
den nicht EU-Raum gelten die jeweiligen
nationalen Vorschriften.
Gefahrstellen an Fahrwegen müssen abgesi-
chert sein oder durch die im Straßenverkehr
üblichen Schilder und gegebenenfalls durch
zusätzliche Warnschilder gekennzeichnet
werden.
Zur Teilnahme am öffentlichen Straßenver-
kehr sind die entsprechenden Vorschriften,
sowie landesspezifische Einschränkungen
1
Einführung
3

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