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Auflagen Für Den Verwender Der Messwerte Aus Der Ladeeinrichtung (Emsp) - Compleo eBOX EKA-Serie Produkthandbuch

Ladestationen
Inhaltsverzeichnis

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5.2 Auflagen für den Verwender der Messwerte
aus der Ladeeinrichtung (EMSP)
Der Verwender der Messwerte hat § 33 des MessEG
zu beachten:
§ 33 MessEG (Zitat)
§ 33 Anforderungen an das Verwenden von Messwerten
(1) Werte für Messgrößen dürfen im geschäftlichen oder
amtlichen Verkehr oder bei Messungen im öffentlichen
Interesse nur dann angegeben oder verwendet werden,
wenn zu ihrer Bestimmung ein Messgerät bestimmungs-
gemäß verwendet wurde und die Werte auf das jewei-
lige Messergebnis zurückzuführen sind, soweit in der
Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 2 nichts anderes
bestimmt ist. Andere bundesrechtliche Regelungen, die
vergleichbaren Schutzzwecken dienen, sind weiterhin
anzuwenden.
(2) Wer Messwerte verwendet, hat sich im Rahmen seiner
Möglichkeiten zu vergewissern, dass das Messgerät die
gesetzlichen Anforderungen erfüllt, und hat sich von
der Person, die das Messgerät verwendet, bestätigen zu
lassen, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllt.
(3) Wer Messwerte verwendet, hat
1. dafür zu sorgen, dass Rechnungen, soweit sie auf
Messwerten beruhen, von demjenigen, für den die
Rechnungen bestimmt sind, in einfacher Weise zur
Überprüfung angegebener Messwerte nachvollzogen
werden können, und
2. für die in Nummer 1 genannten Zwecke erforder-
lichenfalls geeignete Hilfsmittel bereitzustellen
Für den Verwender der Messwerte entstehen aus dieser
Regelung konkret folgende Pflichten einer eichrechts-
konformen Messwertverwendung:
1. Der Vertrag zwischen EMSP und Kunde muss unmiss-
verständlich regeln, dass ausschließlich die Lieferung
elektrischer Energie und nicht die Ladeservice-Dauer
Gegenstand des Vertrages ist. Der Betreiber der Lade-
einrichtung muss sicherstellen, dass der Nutzerkreis
klar abgegrenzt ist. Hierfür ist die Erteilung von Zu-
gangsberechtigungen mit vorheriger Information und
Einweisung über die Bedienung der Ladeeinrichtung
notwendig. Eine öffentliche Zurverfügungstellung des
Ladepunktes durch Roaming oder für punktuelles Auf-
laden gemäß § 4 LSV ist nicht möglich.
2. Die Zeitstempel an den Messwerten stammen von einer
Uhr in der Ladesäule, die nicht nach dem Mess- und
Eichrecht zertifiziert ist. Sie dürfen deshalb nicht für
eine Tarifierung der Messwerte verwendet werden.
3. Der EMSP muss sicherstellen, dass der Vertrieb der
Elektromobilitätsdienstleistung mittels Ladeeinrichtun-
gen erfolgt, die eine Beobachtung des laufenden Lade-
vorgangs ermöglichen, sofern es keine entsprechende
lokale Anzeige an der Ladeeinrichtung gibt.
Zumindest zu Beginn und Ende einer Ladesession müs-
sen die Messwerte dem Kunden eichrechtlich vertrau-
enswürdig zur Verfügung stehen.
4. Der EMSP muss dem Kunden die abrechnungsre-
levanten Datenpakete nach Abschluss der Messung
und spätestens zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung
einschließlich Signatur automatisch (z. B. über eine
bei Vertragsabschluss hinterlegte E-Mail-Adresse des
Kunden oder ein online-Kundenportal) als Datenfile in
einer Weise zur Verfügung stellen, dass sie mittels der
Transparenz- und Displaysoftware ohne Umkonver-
tierung eingelesen und auf Unverfälschtheit geprüft
werden können. Die Zurverfügungstellung kann über
eichrechtlich nicht geprüfte Kanäle erfolgen.
Anhang | 29

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