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Anhang; Auflagen Für Den Betreiber Der Ladeeinrichtung, Die Dieser - Compleo eBOX EKA-Serie Produkthandbuch

Ladestationen
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28 | Produkthandbuch Compleo eBOX EKA Ladestationen

Anhang

5.1 Auflagen für den Betreiber der Ladeeinrichtung, die dieser
als notwendige Voraussetzung für einen bestimmungsgemäßen
Betrieb der Ladeeinrichtung erfüllen muss.
Der Betreiber der Ladeeinrichtung ist im Sinne von
§ 31 des Mess- und Eichgesetzes der Verwender des
Messgerätes.
1. Die Ladeeinrichtung gilt nur dann als eichrechtlich be-
stimmungsgemäß und eichrechtskonform verwendet,
wenn die in ihr eingebauten Zähler nicht anderen Um-
gebungsbedingungen ausgesetzt sind als denen, für
die ihre Baumusterprüfbescheinigung erteilt wurde.
2. Der Verwender dieses Produktes muss bei Anmeldung
der Ladepunkte bei der Bundesnetzagentur in deren
Anmeldeformular den an der Ladesäule zu den Lade-
punkten angegebenen PK mit anmelden! Ohne diese
Anmeldung ist ein eichrechtskonformer Betrieb der
Säule nicht möglich. Weblink:
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/
ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/Han-
delundVertrieb/Ladesaeulen/
Anzeige_Ladepunkte_node.html
3. Der Verwender dieses Produktes hat sicherzustellen,
dass die Eichgültigkeitsdauern für die Komponenten
in der Ladeeinrichtung und für die Ladeeinrichtung
selbst nicht überschritten werden.
4. Der Verwender muss die aus der Ladeeinrichtung
aus gelesenen signierten Datenpakete – entsprechend
der Paginierung lückenlos dauerhaft (auch) auf die-
sem Zweck gewidmeter Hardware in seinem Besitz zu
speichern („dedizierter Speicher") – für berechtigte
Dritte verfügbar halten (Betriebspflicht des Speichers).
Dauerhaft bedeutet, dass die Daten nicht nur bis
zum Abschluss des Geschäftsvorganges gespeichert
werden müssen, sondern mindestens bis zum Ablauf
möglicher gesetzlicher Rechtsmittelfristen für den
Geschäftsvorgang. Für nicht vorhandene Daten dürfen
für Abrechnungszwecke keine Ersatzwerte gebildet
werden.
5. Für eine eichrechtskonforme Verwendung dieser
Ladeeinrichtung ist ausschließlich das in der inner-
staatlichen Bauartzulassung mit dem Geschäfts-
zeichen PTB-2.3-4070343 vom 27.06.2014 beschriebene
und unter eichrechtlicher Kontrolle stehende Ba-
ckendsystem zu verwenden.
6. Der Verwender dieses Produktes hat Messwertver-
wendern, die Messwerte aus diesem Produkt von ihm
erhalten und im geschäftlichen Verkehr verwenden,
eine elektronische Form einer von der PTB genehmig-
ten Betriebsanleitung zur Verfügung zu stellen. Dabei
hat der Verwender dieses Produktes insbesondere auf
die Nr. II „Auflagen für den Verwender der Messwerte
aus der Ladeeinrichtung" hinzuweisen.
7. Den Verwender dieses Produktes trifft die Anzeige-
pflicht gemäß § 32 MessEG (Auszug): § 32 Anzeige-
pflicht (1) Wer neue oder erneuerte Messgeräte ver-
wendet, hat diese der nach Landesrecht zuständigen
Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetrieb-
nahme anzuzeigen ...
8. Soweit es von berechtigten Behörden als erforderlich
angesehen wird, muss vom Messgeräteverwender der
vollständige Inhalt des dedizierten lokalen oder des
Speichers beim CPO mit allen Datenpaketen des Ab-
rechnungszeitraumes zur Verfügung gestellt werden.

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