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Renault KOLEOS Bedienungsanleitung Seite 127

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STARTEN, ABSTELLEN DES MOTORS: Fahrzeug mit RENAULT KEYCARD
Stopp-Bedingungen
Das Fahrzeug muss sich im Stillstand befin-
den, und bei Fahrzeugen mit Automatikge-
triebe muss der Hebel auf N oder P positi-
oniert sein.
Wenn sich die RENAULT-Keycard im Fahr-
zeug befindet, drücken Sie den Knopf 2: der
Motor wird abgeschaltet. Die Lenksäule wird
beim Öffnen der Fahrertür oder beim Verrie-
geln des Fahrzeugs verriegelt.
Wenn sich bei dem Versuch, den Motor ab-
zustellen, die RENAULT Keycard nicht mehr
im Fahrgastraum befindet oder die Batterie
der Karte schwach ist, erscheint die Mel-
dung „Keine Chipkarte gedrückt halten"
an der Instrumententafel: Halten Sie die
Taste 2 länger als zwei Sekunden gedrückt.
2
Wenn sich die Keycard nicht mehr im Fahr-
gastraum befindet, stellen Sie sicher, dass
Sie wissen, wo die Keycard ist, bevor Sie die
Taste gedrückt halten. Ohne die RENAULT
Keycard können Sie den Motor nicht erneut
starten.
Bei abgestelltem Motor funktioniert ein-
geschaltetes Zubehör (Radiogerät usw.)
ca. 10 Minuten weiter.
Beim Öffnen der Fahrertür wird das Zubehör
ausgeschaltet.
Die Zündung niemals ausschal-
ten, bevor das Fahrzeug steht;
bei abgestelltem Motor sind die
Funktionen der Servolenkung
und -bremse sowie der passiven Si-
cherheitsvorrichtungen wie Airbags und
Gurtstraffer nicht mehr vorhanden.
(3/5)
Stellen Sie beim Verlassen des
Fahrzeugs sicher, dass der
Motor ausgeschaltet ist. Dies
gilt insbesondere, wenn Sie die
RENAULT Keycard mit sich führen.
Verantwortung des Fahrers
beim Parken oder Halten
Verlassen Sie niemals Ihr Fahr-
zeug (auch nicht für kurze Zeit),
so lange sich ein Kind, ein körperlich
oder geistig beeinträchtigter Erwachse-
ner oder ein Tier im Fahrzeug befinden.
Diese könnten den Motor starten und
Funktionen aktivieren (z. B. die elektri-
schen Fensterheber) oder die Türen ver-
riegeln und somit sich und andere ge-
fährden.
Zudem kann es bei warmer Witterung
und/oder Sonneneinwirkung im Fahr-
gastraum rasch sehr heiß werden.
LEBENSGEFAHR BZW. GEFAHR
SCHWERER VERLETZUNGEN.
2.7

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