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Haftung; Verantwortlichkeiten Des Betreibers - Hoval PowerBloc EG 12 Betriebsanleitung

Inhaltsverzeichnis

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2.3

Haftung

Hoval haftet für unmittelbare Personen- und Sachschäden aufgrund des anwendbaren
Produkthaftpflichtrechts nur dann, wenn die Anlage zum in der Betriebsanleitung vorge-
schriebenen bzw. zum vertraglich vereinbarten Gebrauch genutzt wird.
Hoval haftet nicht für den Ersatz von Schäden, die nicht an der Anlage selbst entstanden
sind (Nutzungsverluste, Produktions- und Gewinnausfall sowie andere mittelbare oder
unmittelbare Schäden).
2.4

Verantwortlichkeiten des Betreibers

Das BHKW wurde unter Berücksichtigung einer Risikobeurteilung und nach sorgfältiger
Auswahl der einzuhaltenden harmonisierten Normen sowie weiterer technischer
Spezifikationen konstruiert und gebaut. Es entspricht damit dem Stand der Technik und
gewährleistet ein Höchstmaß an Sicherheit.
Diese Sicherheit kann in der betrieblichen Praxis jedoch nur dann erreicht werden, wenn
alle dafür erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Es unterliegt der Sorgfaltspflicht
des Betreibers der Anlage, diese Maßnahmen zu planen und ihre Ausführung zu kontrol-
lieren.
Der Betreiber muss insbesondere sicherstellen, dass
die Anlage nur bestimmungsgemäß verwendet wird
die Anlage nur im einwandfreien, funktionstüchtigen Zustand betrieben wird und
besonders die Sicherheitseinrichtungen regelmäßig auf ihre Funktionstüchtigkeit
überprüft werden
die erforderliche persönliche Schutzausrüstungen für das Bedienungs-, Wartungs-
und Reparaturpersonal zur Verfügung stehen und benutzt werden
die Betriebsanleitung stets in einem leserlichen Zustand und vollständig am
Einsatzort der Anlage zur Verfügung steht
nur ausreichend qualifiziertes und autorisiertes Personal die Anlage bedient,
wartet und repariert
dieses Personal regelmäßig in allen zutreffenden Fragen von Arbeitssicherheit und
Umweltschutz unterwiesen wird sowie die Betriebsanleitung und insbesondere die
darin enthaltenen Sicherheitshinweise kennt
alle an der Anlage angebrachten Sicherheits- und Warnhinweise nicht entfernt
werden und leserlich bleiben
in einer Gefährdungsbeurteilung (im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes § 5) die
weiteren
Arbeitsbedingungen am Einsatzort der Anlage ergeben
in einer Betriebsanweisung (im Sinne der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung § 6)
alle weiteren Anweisungen und Sicherheitshinweise zusammengefasst werden,
die sich aus der Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsplätze an der Anlage ergeben
haben.
Änderungen vorbehalten
Gefahren
ermittelt
Grundlegende Informationen
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