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11.2.1. Spezielle Wartung

a. Spezielle Wartung in Bezug auf die Messer
Beim Anbringen von Messern am Rotor werden sich diese in einer kurzen Einlaufperiode
definitiv setzen. Dies kann dazu führen, dass sich die Bolzen lockern. Wenn keine Kontrolle
erfolgt, könnten sich die Messer langfristig sogar lösen und zwischen den Messerscheiben
blockieren. Dies kann zu irreversiblen Schäden am Messerrotor führen. Um dies zu vermei-
den, muss nach einer kurzen Einlaufzeit eine zusätzliche Wartung durchgeführt werden.
Wann:
• Innerhalb der ersten 5 Betriebsstunden nach der Inbetriebnahme der neuen Maschine
• Innerhalb der ersten 5 Stunden nach dem Wenden der Messer.
• Innerhalb der ersten 5 Stunden nach dem Austauschen der Messer
Was:
• Überprüfen Sie das Anzugsmoment aller Messerbolzen und ziehen Sie sie gegebenenfalls nach.
(siehe § 17.2, Seite 83)
Warnung: Eine Vernachlässigung dieser speziellen Wartung bringt Benutzer und
umstehende Personen in Gefahr und kann schwerwiegende Maschinenschäden
verursachen.
b. Spezielle Wartung in Bezug auf den Antriebsriemen
Der Riemen, der die Leistung des Motors auf die Messerwelle überträgt, ist lang. Während der
Einlaufzeit kommt es zu einer natürlichen Ausdehnung des Riemens. Diese Verlängerung senkt die
Riemenspannung. Beim Betrieb mit zu geringer Riemenspannung kann der Riemen rutschen, sich
verdrehen oder abspringen. Diese drei Effekte sind schlecht für einen neuen Riemen.
Wann:
• Innerhalb der ersten 10 Betriebsstunden nach der Inbetriebnahme der neuen Maschine
• Innerhalb der ersten 10 Stunden nach dem Austauschen eines Riemens
Was:
• Überprüfung der Riemenspannung. (siehe § 11.5.4, Seite 69)
c. Spezielle Wartung hinsichtlich des Motorölwechsels
Alle Verschleißteile sowie der Schmutz, der entsteht oder noch im Motor vorhanden ist, wer-
den vom Ölfilter aufgefangen. Die Feinpartikel, die nicht aus dem Öl gefiltert werden, werden
durch diese spezielle Wartung weggespült.
Wann:
• Innerhalb der ersten 5 Betriebsstunden nach der Inbetriebnahme der neuen Maschine
Was:
• Motorölwechsel. (siehe § 11.4.2, Seite 57)
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