GERÄTEBESCHREIBUNG
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2.4 Brennbare Messstoffe
Atmosphärische Bedingungen:
Atmosphärische Bedingungen:
Atmosphärische Bedingungen:
Atmosphärische Bedingungen:
Die Standard-Umgebungsbedingungen unter denen davon ausgegangen werden kann, dass Ex-
Betriebsmittel betrieben werden können, sind:
• Temperatur: -20...+60°C / -4...+140°F
• Druck: 80...110 kPa (0,8...1,1 bar) / 11,6...15,9 psi
• Luft mit normalem Sauerstoffgehalt, üblicherweise 21% V/V
Ex-Betriebsmittel, die außerhalb des Standard-Temperaturbereichs betrieben werden, müssen
geprüft und zertifiziert sein (z. B. für den Umgebungstemperaturbereich -40...+65°C /
-40...+149°F).
Ex-Betriebsmittel, die außerhalb des Standard-Luftdruckbereichs und Standard-
Sauerstoffgehalts betrieben werden, sind nicht zulässig.
Betriebsbedingungen:
Betriebsbedingungen:
Betriebsbedingungen:
Betriebsbedingungen:
Das Messteil der Schwebekörper-Durchflussmessgeräte arbeitet betriebsmäßig außerhalb des
Standard-Luftdruckbereichs, so dass der Explosionsschutz, ungeachtet der Zoneneinteilung, für
das Messteil (Rohrleitung) grundsätzlich nicht anzuwenden ist.
VORSICHT!
Der Betrieb mit brennbaren Messstoffen ist nur zulässig, wenn bei Überschreiten der
atmosphärischen Bedingungen kein explosionsfähiges Brennstoff / Luftgemisch in der
Rohrleitung gebildet wird.
Der Betreiber ist verantwortlich für den sicheren Betrieb des Durchflussmessgeräts hinsichtlich
der Temperaturen und Drücke der verwendeten Messstoffe. Bei Betrieb mit brennbaren
Messstoffen sind die Messteile in die wiederkehrende Druckprüfung der Rohrleitung mit
einzubeziehen.
2.5 Gerätekategorie
Schwebekörper-Durchflussmessgeräte sind nach EN/IEC 60079-0, EN/IEC 60079-7,
EN/IEC 60079-15 und EN/IEC 60079-31 in Kategorie II 3 G bzw. EPL Gc für den Einsatz in Zone 2
ausgelegt und zusätzlich in Kategorie II 2 D bzw. EPL Db für den Einsatz in Zone 21.
Auch das Innere des Messteils ist für Zone 2 zugelassen.
INFORMATION!
Definition der Zone 2:
Bereich, in dem bei Normalbetrieb nicht damit zu rechnen ist, dass explosionsfähige
Atmosphäre als Mischung brennbarer Stoffe in Form von Gas, Dampf oder Nebel mit Luft
auftritt, wenn sie aber dennoch auftritt, dann nur kurzfristig.
Definition der Zone 21:
Bereich, in dem damit zu rechnen ist, dass explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke
brennbaren Staubs in Luft bei Normalbetrieb gelegentlich auftritt.
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12/2019 - 4007118001 - AD DK32-34 ExnA Gc-Db R01 de
DK32 - DK34