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D
5.1 Sicherheitsinspektion
Sie können mit Ihrem Fachhändler eine Sicher-
heitsinspektion vereinbaren. Ihr Händler berät
Sie gerne.
5.2 Wartungsvertrag
Sie können mit Ihrem Fachhändler ebenfalls
einen Wartungsvertrag abschließen.
Der Wartungsvertrag schließt die Sicherheits-
inspektion mit ein. Ihr Händler berät Sie gerne.
5.3 Sicherheitseinrichtungen
Druckschalter
Der Druckschalter schaltet bei Überschreitung
des Arbeitsdruckes, z. B. beim Schließen der
Pistole, bei verschmutzter Düse oder bei
Verkalkung der Heizschlange, das Gerät ab und
bei Unterschreitung eines bestimmten Druckes
wieder ein. Der Druckschalter ist werkseitig
eingestellt und plombiert. Einstellung nur durch
den Kundendienst.
Sicherheitsventil
Das Sicherheitsventil öffnet, wenn der
Druckschalter defekt ist. Das Sicherheitsventil
ist werkseitig eingestellt und plombiert.
Einstellung nur durch den Kundendienst.
Wassermangelsicherung
Die Wassermangelsicherung verhindert, daß der
Brenner bei Wassermangel einschaltet. Ein Sieb
verhindert die Verschmutzung der Sicherung
und muß regelmäßig gereinigt werden.
Motorschutzschalter
Der Motorschutzschalter unterbricht den
Stromkreis, wenn der Motor überlastet wird.
10
5. Allgemeine Hinweise
5.4 Ersatzteile
Eine Auswahl der gängigsten Ersatzteilnummern
finden Sie am Ende dieser Betriebsanleitung.
5.5 Garantie
In jedem Land gelten die von unserer zustän-
digen Vertriebs-Gesellschaft herausgegebenen
Garantiebedingungen. Etwaige Störungen an
dem Gerät beseitigen wir innerhalb der
Garantiefrist kostenlos, sofern ein Material- oder
Herstellungsfehler die Ursache sein sollte.
Die Garantie tritt nur dann in Kraft, wenn Ihr
Händler die beigefügte Antwortkarte beim
Verkauf vollständig ausfüllt, abstempelt und
unterschreibt und Sie die Antwortkarte
anschließend an die Vertriebs-Gesellschaft Ihres
Landes schicken.
Im Garantiefall wenden Sie sich bitte mit Zubehör
und Kaufbeleg an Ihren Händler oder die nächste
autorisierte Kundendienststelle.
5.6 Unfallverhütungsvorschrift
Für den Betrieb des Gerätes in Deutschland gilt
die Unfallverhütungsvorschrift BGV D 15
„Arbeiten
herausgegeben vom Hauptverband der
gewerblichen Berufsgenossenschaft, zu
beziehen von Carl Heymanns-Verlag KG,
Luxemburger Str. 449, 50939 Köln.
Hochdruckstrahler müssen nach diesen
Richtlinien mindestens alle 12 Monate von einem
Sachkundigen geprüft und das Ergebnis der
Prüfung schriftlich festgehalten werden.
5.7 Dampfkesselverordnung
Prüfdruck und Ausführung des Gerätes
entsprechen der Dampfkesselverordnung nach
TRD. Der Wasserinhalt der Heizschlange beträgt
weniger als 10 Liter. Das Gerät ist deshalb
kesselseitig frei von Aufstellungsvorschriften.
Die örtlichen Bauvorschriften sind zu beachten!
BGV D 15
mit
Flüssigkeitsstrahlern",

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