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Einleitung; Rechtsvorschriften; Empfang Der Maschine; Inbetriebsetzungsanzeige, Erste Kontrolle, Folgende Kontrollen Und Eigentumsübertragungen - Airo A-Serie Betriebs- Und Wartungsanleitung

Selbstfahrende hubarbeitsbühnen
Inhaltsverzeichnis

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1. EINLEITUNG

Die vorliegende Betriebs- und Wartungsanleitung gilt allgemein und bezieht sich auf die ganze Palette der auf dem
Titelblatt angeführten Maschinen. Deshalb kann die Beschreibung der Bauteile und Steuerungs- und Sicherheitssysteme
Teile betreffen, die an Ihrer Maschine nicht vorhanden sind, weil sie auf Wunsch geliefert werden oder nicht verfügbar
sind. Um stets der technischen Entwicklung zu folgen, behält sich die Firma AIRO-Tigieffe s.r.l. das Recht vor, jederzeit
Änderungen am Produkt und/oder der Gebrauchsanweisung vorzunehmen, ohne zur Aktualisierung der bereits
zugesandten Einheiten verpflichtet zu sein.

1.1 Rechtsvorschriften

1.1.1

Empfang der Maschine

Innerhalb der EU (Europäischen Union) bekommen Sie die Maschine mit:
-
Gebrauchsanweisung in der Sprache Ihres Landes;
-
An der Maschine angebrachtem CE-Zeichen;
-
CE-Konformitätserklärung.
Wir erinnern Sie daran, daß das Betriebshandbuch wesentlicher Bestandteil der Maschine ist und ein Exemplar davon
gemeinsam mit Kopien der Unterlagen zur Bescheinigung der erfolgten regelmäßigen Überprüfungen an Bord der
Arbeitsbühne in dem vorgesehenen Behältnis aufzubewahren sind. Wechselt der Eigentümer, muß die
Gebrauchsanweisung stets die Maschine begleiten.
1.1.2
Inbetriebsetzungsanzeige, erste Kontrolle, folgende Kontrollen und Eigentumsübertragungen.
Die gesetzlichen Pflichten des Maschinenbesitzers sind ja nach Land, in dem die Maschine in Betrieb gesetzt wird,
unterschiedlich. Wir empfehlen Ihnen, sich bei den Einrichtungen zur Wahrung der Sicherheit an den Arbeitsplätzen
über die in Ihrem Gebiet vorgesehenen Prozeduren zu informieren. Zur besseren Archivierung der Unterlagen und
Aufzeichnung der Änderungs-/Servicearbeiten ist am Ende dieses Handbuchs ein Teil namens " "Kontrollregister"
vorgesehen.

1.1.2.1 Inbetriebsetzungsanzeige und erste Kontrolle.

In ITALIEN ist der Besitzer der Hubarbeitsbühne verpflichtet, bei der gebietszuständigen ISPESL (=obere Anstalt für
Vorbeugung und Sicherheit bei der Arbeit) die Inbetriebsetzung der Maschine zu melden und diese den obligatorischen
regelmäßigen Kontrollen zu unterziehen. Die erste dieser Kontrollen wird von ISPESL vorgenommen und die folgenden
von den gebietszuständigen Überwachungsorganen (ASL/USL (=örtliche Gesundheitsbehörde) oder ARPA (=regionale
Agentur für Vorbeugung und Umwelt)). Die Überprüfungen sind zahlungspflichtig und die Kosten dafür gehen zu Lasten
des Maschinenbesitzers. Die gebietszuständigen Überwachungsorgane ASL/USL oder ARPA und ISPESL können sich
zur Durchführung der Kontrollen der Unterstützung befähigter öffentlicher oder privater Einrichtungen bedienen. Die
befähigten privaten Einrichtungen erwerben den Rang von Beauftragten des öffentlichen Dienstes und sind direkt der
öffentlichen Struktur gegenüber verantwortlich, die Inhaberin des Amts ist.
Für die Inbetriebsetzungsanzeige in Italien per Einschreiben mit Empfangsbestätigung das Formular zusenden, das
gelegentlich der Maschinenlieferung gemeinsam mit den anderen Unterlagen ausgehändigt wurde.
Binnen eines Jahres seit der Anzeige wird ISPESL eine Registriernummer erteilen und gelegentlich der ersten
Überprüfung das "Kontrollheft" ausfüllen und ausstellen und darin nur die an der bereits in Betrieb gesetzten Maschine
erfassbaren oder aus dem Betriebshandbuch entnehmbaren Daten eintragen. Danach wird ISPESL eine Ausfertigung
des Heftes an die gebietszuständigen Überwachungsorgane (ASL/USL oder ARPA) senden, die die Durchführung der
folgenden obligatorischen regelmäßigen (jährlichen) Kontrollen vornehmen werden.
Betriebs-und Wartungsanleitung
selbstfahrende Hubarbeitsbühnen
Seite 4

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