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Wartungsplan - Sigrist OilGuard 2 Ex Betriebsanleitung

Fluoreszenzmessgerät
Inhaltsverzeichnis

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Wartung
9.1

Wartungsplan

WANN
Alle 3 Monate
und bei jeder
Gelegenheit
Alle 3 Monate
Alle 6 Monate
bzw. nach
Bedarf
alle 2 Jahre
oder nach Be-
darf
alle 5 Jahre
oder nach Be-
darf
Alle 6 Monate
bzw. nach
Bedarf
jährlich oder
nach Bedarf
Alle 2 Jahre
Alle 5 Jahre
nach Bedarf
nach Bedarf
Nach Bedarf
Tabelle 1: Wartungsplan
13003D/3
WER
WAS
Betreiber
Dichtheitskontrolle bei
Messzelle KPFL30.
Kapitel 9.2
Betreiber
Nachkalibrieren des Pho-
tometers. Kapitel 9.3
Betreiber
Kontrolle und allfällige
Reinigung der Messzelle
KPFL30. Kapitel 9.4
Service-
Auswechseln der Dichtun-
stelle
gen bei geschlossener
Messzelle. Kapitel 9.5
Betreiber/
Auswechseln der Messzel-
Service-
len-Fenster bei geschlosse-
stelle
ner Messzelle KPFL30.
Kapitel 9.5
Betreiber
Ersetzen der Membran in
den Pumpen gemäss Ser-
vice & Operating Manual
VERSA-MATIC. Kapitel 1.4
Betreiber
Reinigung der Freifall-
Messzelle KPFLJC PVDF.
Kapitel 9.6
Betreiber
Lichtquelle ersetzen.
Kapitel 9.8
Betreiber
Gebläse wechseln.
Kapitel 9.9
Betreiber
Einlaufrohre ersetzen:
Einlaufrohr KPFLJC PVDF
Kapitel 9.10 / Einlaufrohr
KPFLJ VA Kapitel 9.11 /
Einlaufrohr kurz PVDF an
Probenaufbereitung erset-
zen Kapitel 9.12
Betreiber
Probenaufbereitung reini-
gen und Deckeldichtung
ersetzen. Kapitel 9.13
Betreiber
Verrohrung reinigen.
Kapitel 9.14
Betriebsanleitung OilGuard 2 Ex
ZWECK
Verhindern von Korrosions-
Schäden und Erhalten der
Messgenauigkeit.
Massnahme zur Erhaltung der
Messgenauigkeit. Intervall ab-
hängig von Medium.
Zwingend erforderliche Mass-
nahme zum Erhalten der Mess-
genauigkeit
Zwingend erforderliche Mass-
nahme zur Erhaltung der Funk-
tionstüchtigkeit.
Massnahme zur Erhaltung der
Messgenauigkeit. Intervall ab-
hängig von Medium und Be-
triebsbedingungen
Zwingend erforderliche Mass-
nahme zur Erhaltung der Funk-
tionstüchtigkeit.
Zwingend erforderliche Mass-
nahme zur Erhaltung der Mess-
genauigkeit. Intervall abhängig
von Medium.
Zwingend erforderliche Mass-
nahme zur Erhaltung der Mess-
genauigkeit.
Gewährleisten der Kühlung im
Gehäuse.
Zwingend erforderliche Mass-
nahme zur Erhaltung der Funk-
tionstüchtigkeit.
Zwingend erforderliche Mass-
nahme zur Erhaltung der Funk-
tionstüchtigkeit.
Zwingend erforderliche Mass-
nahme zur Erhaltung der Funk-
tionstüchtigkeit.
65

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