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Umrüstung - Jugendschutz Für Zigarettenautomaten; Allgemeines - NRI G-18.mft Bedienungsanleitung

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G-18.mft
Umrüstung – Jugendschutz für Zigarettenautomaten
Dieses Kapitel beschreibt, wie Sie Zigaretten-Altautomaten für den Jugend-
schutz mit Hilfe des G-18.mft auf Münz- und Kartenbetrieb umrüsten
können.

Allgemeines

Um den G-18.mft in Zigaretten-Altautomaten für einen GeldKarte-Karten-
leser umzurüsten, bietet Ihnen NRI zwei Lösungen an:
• 1-Preis-Lösung
Für diese Lösung muss der G-18.mft einfach auf MDB-Master-Betrieb
eingestellt und zusätzlich zur parallelen Standardschnittstelle (14-
polig) über die 6-polige Zusatzschnittstelle mit dem Automaten sowie
mit Kartenleser und Display verbunden werden.
• Mehrpreis-Lösung
Sollen am Automaten zukünftig Zigaretten zu unterschiedlichen Prei-
sen verkauft werden, muss der G-18.mft auf MDB-Slave-Betrieb ein-
gestellt werden. Um trotzdem einen Master-Betrieb zu realisieren,
wird der Münzprüfer mit einem Mehrpreis-Konverter ausgestattet. Die-
ser Konverter besteht aus einer an der hinteren Abdeckung des Münz-
prüfers montierten Master-Platine, die zwei Schnittstellen zum
Anschluss an die Slave-Geräte zur Verfügung stellt.
National Rejectors, Inc. GmbH, Buxtehude
U
– J
MRÜSTUNG
Dieses Kapitel ist lediglich eine Ergänzung zu Teil B dieser
Anleitung und stellt keine ausführliche Beschreibung und Er-
läuterung des Münzprüfers G-18.mft dar. Um die Handlungsan-
weisungen dieses Kapitels ausführen zu können, müssen Sie
TEIL B dieser Anleitung verstanden haben. Lesen Sie sich aus
diesem Grund nicht nur dieses Kapitel, sondern auch Teil B
dieser Anleitung sorgfältig durch.
Der Münzprüfer muss für diese Lösung mit einer Betriebs-Software
-007 oder höher ausgestattet sein (s. zum Aktualisieren der Be-
triebs-Software auch Abschnitt „Zubehör" in Kap. 8 „Technische Da-
ten" aus TEIL B).
Der Münzprüfer muss für diese Lösung mit einer Betriebs-Software
-008 oder höher ausgestattet sein (s. zum Aktualisieren der Be-
triebs-Software auch Abschnitt „Zubehör" in Kap. 8 „Technische Da-
ten" aus TEIL B).
Z
UGENDSCHUTZ FÜR
IGARETTENAUTOMATEN
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