ABSCHNITT 2 - BETRIEBSVORBEREITUNG UND INSPEKTIONEN
2.6
FENSTER
Alle Fenster und Spiegel sauber halten und freie Sicht gewährleisten.
Kabinentürfenster (falls vorhanden)
• Die Kabinentür (1) muss während des Betriebs geschlossen sein.
• Während des Betriebs muss das Kabinentürfenster (2) entweder in der offenen
oder geschlossenen Stellung verriegelt sein.
• Das Kabinenfenster mittels des Hebels (3) öffnen und in der Arretierung
einrasten.
• Das Entriegeln des Fensters erfolgt durch Drehen des Knopfs (4) in der Kabine
oder von außen.
2-12
1
2
3
4
OAL1670
31200474