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Abschnitt 2. Verantwortung Des Benutzers, Vorbereitung Und Inspektion Der Maschine; Schulung Des Personals; Schulung Des Bedienungspersonals; Aufsicht Bei Der Schulung - JLG 3369LE Betriebshandbuch Und Sicherheitshandbuch

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ABSCHNITT 2 - VERANTWORTUNG DES BENUTZERS, VORBEREITUNG UND INSPEKTION DER MASCHINE

ABSCHNITT 2. VERANTWORTUNG DES BENUTZERS, VORBEREITUNG UND INSPEKTION DER MASCHINE

2.1

SCHULUNG DES PERSONALS

Die Hubarbeitsbühne dient zur Beförderung von Personen;
daher ist es unbedingt erforderlich, dass sie ausschließlich von
geschulten Personen bedient und gewartet wird.
Personen, die unter dem Einfluss von Medikamenten/Drogen
oder Alkohol stehen oder die zu epileptischen und Schwindel-
anfällen oder Verlust der Körperbeherrschung neigen, darf die
Bedienung der Maschine nicht erlaubt werden.

Schulung des Bedienungspersonals

Die Bedienerschulung muss folgendes beinhalten:
1. Verwendung und Beschränkungen der Arbeitskorb-
Bedienelemente, Boden-Bedienelemente, Not-Aus-
Bedienelemente und Sicherheitssysteme.
2. Bedienungskennzeichnungen, Anweisungen und
Warnhinweise an der Maschine.
3. Arbeitsplatzregeln und behördliche Bestimmungen.
4. Verwendung einer zugelassenen Fallschutzvorrich-
tung.
5. Ausreichende Kenntnisse des mechanischen Betriebs
der Maschine, um eine bestehende oder mögliche
Störung erkennen zu können.
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6. Die sichersten Methoden zum Betrieb der Maschine,
wenn Hindernisse in der Höhe, andere sich bewe-
gende Vorrichtungen sowie Hindernisse, Vertiefun-
gen, Löcher und abschüssige Stellen vorhanden sind.
7. Vorgehensweisen zum Verhüten der Gefahren von
ungeschützten elektrischen Leitern.
8. Spezielle Erfordernisse eines Arbeitsvorgangs oder
Maschineneinsatzes.

Aufsicht bei der Schulung

Die Schulung muss unter der Aufsicht einer qualifizierten Per-
son in einem offenen, von Hindernissen freien Bereich erfolgen,
bis der Auszubildende die Fähigkeit erlangt hat, die Maschine
sicher zu beherrschen und zu bedienen.

Verantwortung des Bedienungspersonals

Das Bedienungspersonal muss darauf hingewiesen werden,
dass es die Verantwortung und Berechtigung hat, die Maschine
im Fall einer Störung oder eines anderen unsicheren Zustands
entweder der Maschine oder der Arbeitsstelle abzustellen.
– JLG-Hubarbeitsbühne –
2-1

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