Herunterladen Inhalt Inhalt Diese Seite drucken

IBM ThinkPad R50 Service Und Fehlerbehebung Seite 83

Vorschau ausblenden Andere Handbücher für ThinkPad R50:
Inhaltsverzeichnis

Werbung

jeweiligen Land in Anspruch nehmen. In Afrika wird Gewährleistungsservice
in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort eines von IBM autorisier-
ten Serviceproviders bereitgestellt. Ab einer Entfernung von 50 Kilometern
vom Standort eines von IBM autorisierten Serviceproviders müssen Sie die
Transportkosten für die Maschinen übernehmen.
Der folgende Absatz wird in Westeuropa (Österreich, Belgien, Zypern, Dänemark,
Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Island, Irland, Italien, Liechten-
stein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Norwegen, Portugal, Spanien, San Marino,
Schweden, der Schweiz, Großbritannien und Nordirland und im Vatikan) hinzuge-
fügt:
Die Gewährleistung für Maschinen, die in Westeuropa erworben werden, hat in allen
westeuropäischen Ländern Gültigkeit, vorausgesetzt, die Maschinen wurden in diesen
Ländern angekündigt und zur Verfügung gestellt.
Geltendes Recht:
Der Text "dass die Gesetze des Landes zur Anwendung kommen, in Sie die
Maschine erworben haben" wird ersetzt durch:
1) „dass die Gesetze Österreichs" in Albanien, Armenien, Aserbaidschan,
Weißrussland, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Georgien,
Ungarn, Kasachstan, Kirgisien, der früheren jugoslawische Republik Maze-
donien, Moldawien, Polen, Rumänien, Russland, der Slowakei, Slowenien,
Tadschikistan, Turkmenistan, der Ukraine, Usbekistan und der Bundesrepu-
blik Jugoslawien; 2) „dass die Gesetze Frankreichs" in Algerien, Benin, Bur-
kina Faso, Kamerun, Kap Verde, der Zentralafrikanische Republik, im
Tschad, auf den Komoren, in der Republik Kongo, Dschibuti, der Demokra-
tischen Republik Kongo, Äquatorial-Guinea, Französisch-Guayana, Franzö-
sisch-Polynesien, Gabun, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Elfenbeinküste,
im Libanon, Madagaskar, Mali, Mauritanien, Mauritius, Mayotte, Marokko,
Neukaledonien, Niger, Réunion, Senegal, Seychellen, Togo, Tunesien, auf
Vanuatu und Wallis und Futuna; 3) „dass die Gesetze Finnlands" in Estland,
Lettland und Litauen; 4) „dass die Gesetze Englands" in Angola, Bahrain,
Botswana, Burundi, Ägypten, Eritrea, Äthiopien, Ghana, Jordanien, Kenia,
Kuwait, Liberia, Malawi, Malta, Mosambik, Nigeria, Oman, Pakistan, Katar,
Ruanda, Sao Tome, Saudi-Arabien, Sierra Leone, Somalia, Tansania,
Uganda, in den Vereinigten Arabischen Emiraten, Großbritannien und Nor-
dirland, in der West Bank/Gazastreifen, Jemen, Sambia und Simbabwe und
5) „dass die Gesetze Südafrikas" in Südafrika, Namibia, Lesotho und Swasi-
land zur Anwendung kommen.
Rechtsprechung: Folgende Ausnahmen werden diesem Abschnitt hinzugefügt:
1) In Österreich gilt als Gerichtsstand für alle aus dieser Gewährleistung
erwachsenden und mit dieser in Zusammenhang stehenden Streitfälle ein-
schließlich Streitfällen bezüglich ihres Vorhandenseins das zuständige Gericht
in Wien, Österreich (Innenstadt); 2) in Angola, Bahrain, Botswana, Burundi,
Ägypten, Eritrea, Äthiopien, Ghana, Jordanien, Kenia, Kuwait, Liberia,
71
Anhang C. Gewährleistungsbestimmungen, Bemerkungen und Marken

Werbung

Inhaltsverzeichnis
loading

Inhaltsverzeichnis