13.3.2 Vorschriften Deutschland
13.3.3 Vorschriften Schweiz
13.3.4 Brandbeständigkeit des Mauerdurchbruches
13.4
Belüftung des Heizraumes
13.5
Feuerlöscher
HARGASSNER Heiztechnik der Zukunft
• FeuVO (Feuerungsverordnung der Bundesländer)
• VKF (Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen)
Wichtige Punkte aus der VKF „Brandschutzrichtlinien" Fassung 2017:
• Türen und Räume mit Feuerwiderstand El (nbb)
• Wände hinter Feuerungsanlagen sind aus nicht brennbarem Material und
müssen mindestens 0,12 m dick sein.
• Leicht entzündliche Stoffe wie Holzwolle, Stroh, Papier und dergleichen
dürfen nicht im Heizraum aufbewahrt werden.
Brandbeständigkeit des Mauerdurchbruches herstellen (F90)
Abdeckung mit Stahlblechen (Stärke mindestens 1,5 mm)
Abdeckung mit feuerfesten Platten (Stärke mindestens 8 mm)
Zum Befestigen der Abdeckung Stahldübel verwenden
Darauf achten, dass zwischen dem Trog der Raumaustragung und der
Mauer ein Spalt bleibt.
Das verhindert auch die Schallübertragung
Füllung: mit Steinwolle (F90) ausfüllen
Für den Verbrennungsvorgang sind im Heizraum Zuluft- und Abluftöffnungen
vorzusehen.
Die Größe der Zu- und Abluftöffnungen ist den örtlichen
Bestimmungen zu entnehmen
Hargassner Mindestdimensionierung:
Pro kW Kessel-Nennleistung mindestens einen Zuluft-Querschnitt von
5 cm² vorsehen, mindestens jedoch einen Gesamt- Querschnitt von
200 cm².
Es ist sicherzustellen, dass keinerlei Beeinträchtigungen durch
Luftströmungen oder Witterungseinflüssen entstehen. Bei Abdeck-
gittern u.ä. muss die Querschnittsfläche erhalten bleiben.
Geprüften (alle 2 Jahre) Feuerlöscher leicht zugänglich und außerhalb des
Heizraumes neben der Heizraumtür montieren:
Heizraumgröße
< 20 m²
20 - 50 m²
A 4952 Weng OÖ Tel.: +43/7723/5274-0 Fax: +43/7723/5274-5 office@hargassner.at
H I N W E I S
Menge Löschpulver
6 kg
12 kg
Prüfzeichen
EN3
EN3
33