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IBM ThinkPad X40 Service Und Fehlerbehebung Seite 91

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dieser Vereinbarung ergeben oder damit in Zusammenhang stehen, den
Zentralgerichten (Sultanahmet) und den Execution Directorates in Istanbul,
Türkei; 8) in den folgenden genannten Ländern werden sämtliche Rechtsan-
sprüche aus dieser Gewährleistung vor dem zuständigen Gericht in a) Athen
für Griechenland, b) Tel Aviv-Jaffa für Israel, c) Mailand für Italien, d) Lissa-
bon für Portugal und e) Madrid für Spanien; 9) in Großbritannien stimmen
beide Parteien überein, dass sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser
Vereinbarung ergeben, in die Zuständigkeit der englischen Gerichte fallen.
Schiedsspruchverfahren: Der folgende Text wird unter dieser Überschrift aufge-
nommen:
In Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Weißrussland, Bosnien-Herzego-
wina, Bulgarien, Kroatien, Georgien, Ungarn, Kasachstan, Kirgisien, der
ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Moldawien, Polen,
Rumänien, Russland, der Slowakei, Slowenien, Tadschikistan, Turkmenis-
tan, in der Ukraine, Usbekistan und der Bundesrepublik Jugoslawien unter-
liegen sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung oder im
Zusammenhang mit deren Verletzung, Beendigung oder Unwirksamkeit erge-
ben, der Schieds- und Schlichtungsordnung des Internationalen Schiedsge-
richts der Wirtschaftskammer Österreich in Wien (Wiener Regeln) durch die
drei Schiedsrichter, die in Übereinstimmung mit diesen Richtlinien ernannt
wurden. Das Schiedsspruchverfahren findet in Wien, Österreich, statt, und die
offizielle Sprache der Verfahren ist Englisch. Die Entscheidung der Schieds-
richter ist endgültig und bindend für beide Parteien. Gemäß Paragraph 598 (2)
der österreichischen Zivilprozessordnung verzichten die Parteien daher aus-
drücklich auf die Anwendung von Paragraph 595 (1) Unterziffer 7 der Zivil-
prozessordnung. IBM kann jedoch veranlassen, dass die Verfahren vor einem
zuständigen Gericht im Land der Installation verhandelt werden.
In Estland, Lettland und Litauen werden sämtliche Rechtsstreitigkeiten,
die sich im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben, in einem
Schiedsspruchverfahren beigelegt, das in Helsinki, Finnland, gemäß den gel-
tenden Schiedsspruchgesetzen Finnlands stattfindet. Jede Partei ernennt einen
Schiedsrichter. Die Schiedsrichter bestimmen dann gemeinsam den Vorsitzen-
den. Können sich die Schiedsrichter nicht auf einen Vorsitzenden einigen,
wird dieser von der zentralen Handelskammer (Central Chamber of Com-
merce) in Helsinki ernannt.
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Anhang B. Gewährleistungsbestimmungen

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