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Anhang B. Gewährleistungsbestimmungen; Gewährleistung Z125-4753-07 11/2002; Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen - IBM ThinkPad X40 Service Und Fehlerbehebung

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Anhang B. Gewährleistungsbestimmungen
Dieser Anhang enthält Informationen zur Gewährleistung für Ihren ThinkPad,
zum Gewährleistungszeitraum, zum Gewährleistungsservice und zu Unter-
stützungsleistungen sowie zur begrenzten IBM Gewährleistung.
Gewährleistung Z125-4753-07 11/2002

Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen

Diese "Gewährleistung" umfasst Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen, Teil 2 - Länder-
spezifische Bestimmungen und Teil 3 - Gewährleistungsinformationen. Die Bestim-
mungen in Teil 2 ersetzen oder ändern die Bestimmungen in Teil 1. Die IBM erbringt
die nachfolgend beschriebenen Gewährleistungen nur für Maschinen, die für den
Eigenbedarf erworben wurden, und nicht für zum Wiederverkauf erworbene Maschi-
nen. Der Begriff "Maschine" steht für eine IBM Maschine, ihre Zusatzeinrichtungen,
Modellumwandlungen oder -erweiterungen, Maschinenelemente oder Zubehör bzw.
deren beliebige Kombination. Der Begriff "Maschine" umfasst weder vorinstallierte
noch nachträglich auf der Maschine installierte Softwareprogramme. Gesetzlich
unabdingbare Verbraucherschutzrechte gehen den nachfolgenden Bestim-
mungen vor.
Umfang dieser Gewährleistung:
IBM gewährleistet, dass jede Maschine 1) in Material und Ausführung fehler-
frei ist und 2) den veröffentlichten Spezifikationen der IBM ("Spezifikationen")
entspricht. Der Gewährleistungszeitraum für jede Maschine beginnt mit dem
Datum der ersten Installation und ist in Teil 3 - Gewährleistungsinformationen
angegeben. Sofern von IBM bzw. dem Reseller nicht anders angegeben, ist das
Datum auf Ihrem Kassenbeleg das Installationsdatum. Bei vielen Zusatzein-
richtungen, Modellumwandlungen oder -erweiterungen müssen Teile der
Maschine entfernt und an IBM zurückgegeben werden. Ein Ersatzteil erhält
den Gewährleistungsstatus des entfernten Teils. Sofern von IBM nichts ande-
res angegeben ist, gelten die folgenden Gewährleistungen nur in dem Land
oder der Region, in der die Maschine erworben wurde.
DIESE GEWÄHRLEISTUNGSBEDINGUNGEN SIND ABSCHLIESSEND
UND ERSETZEN SÄMTLICHE ETWAIGE SONSTIGE GEWÄHRLEIS-
TUNGSANSPRÜCHE. EINIGE LÄNDER ODER RECHTSORDNUNGEN
ERLAUBEN NICHT DEN AUSSCHLUSS ODER DIE BEGRENZUNG VON
FOLGESCHÄDEN, SO DASS OBIGE EINSCHRÄNKUNGEN UND AUS-
SCHLÜSSE MÖGLICHERWEISE NICHT ANWENDBAR SIND. NACH
ABLAUF DER GEWÄHRLEISTUNGSZEIT WERDEN KEINERLEI
GEWÄHRLEISTUNGSLEISTUNGEN MEHR ERBRACHT. NACH ABLAUF
DES GEWÄHRLEISTUNGSZEITRAUMS WIRD KEINERLEI GEWÄHR-
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