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IBM ThinkPad X40 Service Und Fehlerbehebung Seite 90

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küste, im Libanon, Madagaskar, Mali, Mauritanien, Mauritius, Mayotte,
Marokko, Neukaledonien, Niger, Reunion, Senegal, Seychellen, Togo, Tune-
sien, auf Vanuatu und Wallis und Futuna; 3) "dass die Gesetze Finnlands" in
Estland, Lettland und Litauen; 4) "dass die Gesetze Englands" in Angola,
Bahrain, Botswana, Burundi, Ägypten, Eritrea, Äthiopien, Ghana, Jordanien,
Kenia, Kuwait, Liberia, Malawi, Malta, Mosambik, Nigeria, Oman, Pakis-
tan, Katar, Ruanda, Sao Tome, Saudi-Arabien, Sierra Leone, Somalia, Tansa-
nia, Uganda, in den Vereinigten Arabischen Emiraten, Großbritannien und
Nordirland, in der West Bank/Gazastreifen, Jemen, Sambia und Simbabwe;
und 5) "dass die Gesetze Südafrikas" in Südafrika, Namibia, Lesotho und
Swasiland zur Anwendung kommen.
Rechtsprechung: Folgende Ausnahmen werden in diesen Abschnitt aufgenommen:
1) In Österreich gilt als Gerichtsstand für alle aus dieser Gewährleistung
erwachsenden und mit dieser in Zusammenhang stehenden Streitfälle ein-
schließlich Streitfällen bezüglich ihres Vorhandenseins das zuständige Gericht
in Wien, Österreich (Innenstadt); 2) in Angola, Bahrain, Botswana, Burundi,
Ägypten, Eritrea, Äthiopien, Ghana, Jordanien, Kenia, Kuwait, Liberia,
Malawi, Malta, Mosambik, Nigeria, Oman, Pakistan, Katar, Ruanda, Sao
Tome, Saudi-Arabien, Sierra Leone, Somalia, Tansania, Uganda, den Verei-
nigten Arabischen Emiraten, der West Bank/Gazastreifen, Jemen, Sambia
und Simbabwe unterliegen sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser
Vereinbarung oder im Zusammenhang mit deren Ausführung ergeben, ein-
schließlich der abgekürzten Verfahren, ausschließlich der Rechtsprechung der
englischen Gerichte; 3) in Belgien und Luxemburg unterliegen sämtliche
Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung oder im Zusammenhang
mit deren Auslegung oder Ausführung ergeben, den Gesetzen und den
Gerichten der Hauptstadt des Landes, in dem sich Ihr Firmensitz und/oder
Ihre Handelsniederlassung befinden; 4) in Frankreich, Algerien, Benin, Bur-
kina Faso, Kamerun, Kap Verde, der Zentralafrikanischen Republik, im
Tschad, auf den Komoren, im Kongo, Dschibuti, der Demokratischen Repu-
blik Kongo, Äquatorial-Guinea, Französisch-Guayana, Französisch-Polyne-
sien, Gabun, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Elfenbeinküste, Libanon,
Madagaskar, Mali, Mauretanien, Mauritius, Mayotte, Marokko, Neu-Kaledo-
nien, Niger, Reunion, Senegal, Seychellen, Togo, Tunesien, auf Vanuatu und
Wallis und Futuna unterliegen sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus die-
ser Vereinbarung oder im Zusammenhang mit deren Ausführung ergeben,
einschließlich der abgekürzten Verfahren, ausschließlich der Rechtsprechung
des Handelsgerichts (Commercial Court) in Paris; 5) in Russland unterliegen
sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung oder im
Zusammenhang mit deren Auslegung, Verletzung, Beendigung und Unwirk-
samkeit ergeben, dem Schiedsspruchgericht (Arbitration Court) in Moskau; 6)
in Südafrika, Namibia, Lesotho und Swasiland stimmen beide Parteien über-
ein, dass sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung erge-
ben, in die Zuständigkeit des hohen Gerichts (High Court) in Johannesburg
fallen; 7) in der Türkei unterliegen sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus
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