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IBM ThinkPad X40 Service Und Fehlerbehebung Seite 85

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ASIEN/PAZIFIK
AUSTRALIEN
Umfang dieser Gewährleistung: Der folgende Absatz wird in diesen Abschnitt
aufgenommen:
Die in diesem Abschnitt beschriebenen Gewährleistungen werden zusätzlich
zu den sonstigen Ansprüchen gewährt, die aus dem "Trade Practices Act
1974" oder aus ähnlichen Gesetzen abgeleitet werden können, und sind nur
insoweit eingeschränkt, als dies die entsprechenden Gesetze zulassen.
Haftungsbegrenzung: Dieser Abschnitt wird wie folgt ergänzt:
Wenn die IBM auf Grund der Anwendung des "Trade Practices Act 1974" oder
ähnlicher Gesetze die Gewährleistungsverpflichtungen nicht erfüllt, ist die
Haftung der IBM auf die Reparatur oder den Ersatz der Maschine oder die
Lieferung einer gleichwertigen Ersatzmaschine begrenzt. Wenn die Produkte
normalerweise für persönliche, Haushalts- oder Konsumzwecke benutzt wer-
den oder die Voraussetzung oder Gewährleistung zur Verschaffung von
Eigentum, stillschweigendem Besitz oder das Recht zum Verkauf betroffen
sind, finden die Haftungsbegrenzungen dieses Absatzes keine Anwendung.
Geltendes Recht: Der folgende Text ersetzt "dass die Gesetze des Landes zur
Anwendung kommen, in dem Sie die Maschine erworben haben" im ersten Satz:
dass die Gesetze des Staates oder Territoriums zur Anwendung kommen.
KAMBODSCHA, LAOS UND VIETNAM
Geltendes Recht: Der folgende Text ersetzt "dass die Gesetze des Landes zur
Anwendung kommen, in dem Sie die Maschine erworben haben" im ersten Satz:
dass die Gesetze des Staates New York, Vereinigte Staaten von Amerika, zur
Anwendung kommen.
KAMBODSCHA, INDONESIEN, LAOS UND VIETNAM
Schiedsspruchverfahren: Der folgende Text wird unter dieser Überschrift aufge-
nommen:
Verfahren und Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben oder
damit in Zusammenhang stehen, werden in Singapur durch Schiedsspruch in
Übereinstimmung mit den zum Zeitpunkt des Streitfalls geltenden Richtlinien
des Singapore International Arbitration Center ("SIAC-Richtlinien") geregelt
bzw. beigelegt. Der in Schriftform abzufassende Schiedsspruch ist endgültig
und bindend für alle Parteien ohne Einspruchsmöglichkeit und muss eine
Darlegung der Fakten sowie eine Begründung enthalten.
Es müssen drei Schiedsrichter bestellt werden, wobei jede Partei berechtigt ist,
einen Schiedsrichter zu ernennen. Die von den Parteien ernannten Schieds-
richter bestimmen vor Beginn des Verfahrens den dritten Schiedsrichter. Die-
ser übernimmt den Vorsitz. Bei Ausfall des Vorsitzenden kann der Vorsitz
vom Präsidenten des SIAC übernommen werden. Bei Ausfällen eines der bei-
den anderen Schiedsrichter kann dieser von der betreffenden Partei neu
ernannt werden. Das Verfahren wird an dem Punkt fortgesetzt, an dem der
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Anhang B. Gewährleistungsbestimmungen

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