2.27.
Bereitstellung von notwendigen Informationen
Der Betreiber muss allen Personen, die mit der Bedienung, Wartung
und Instandhaltung beauftragt sind, die für die jeweilige Tätigkeit
notwendigen Anleitungen zugänglich machen.
Er hat sicherzustellen, dass die betreffenden Personen die
notwendigen Anleitungen gelesen und verstanden haben.
Das gleiche gilt für alle relevanten Sicherheitsdatenblätter,
betrieblichen Anweisungen, Unfallverhütungsvorschriften,
Anweisungen von Zukaufteil- und Betriebsmittellieferanten.
In Abhängigkeit von der betrieblichen Organisation sind die
relevanten Anleitungen evtl. weiteren Personen / Abteilungen
zugänglich zu machen.
2.28.
Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwendung
Der Betreiber muss durch geeignete Maßnahmen in regelmäßigen
Intervallen prüfen, dass die Maschine bestimmungsgemäß
verwendet wird, keine Umbauten oder Manipulationen an der
Maschine vorgenommen wurden und alle Teile voll funktionsfähig
sind.
2.29.
Einweisung von Fremd-Monteuren
Vor Aufnahme der Tätigkeiten müssen Fremd-Monteure vom
Betreiber über die einzuhaltenden, betrieblichen Sicherheits-
bestimmungen, geltenden Unfallverhütungsvorschriften sowie die
Funktionen der übergeordneten Maschine und deren Schutz-
vorrichtungen informiert werden.
2.30.
Bereitstellung einer persönlichen Schutzausrüstung
Der Betreiber hat eine für den jeweiligen Einsatzort und Einsatz-
zweck geeignete persönliche Schutzausrüstung zu Verfügung zu
stellen.
810-55203-1
Rev.: 005
2016/04/20
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Montageanleitung
Pumpe P 205