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Das Erneuerbare Energien Wärmegesetz - Eewärmeg; Bereitung; Ermittlung Des Bedarfs Bei Der Warmwasserbereitung - Junkers SupraEco SAO 60-2 Planungsunterlage Für Den Fachmann

Luft-wasser-wärmepumpen
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Inhaltsverzeichnis

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70 | Planung und Auslegung von Wärmepumpen
4.12
Das Erneuerbare Energien Wärmegesetz
– EEWärmeG
Wen und zu was verpflichtet das Gesetz?
Eigentümer von neu zu errichtenden Wohn- und Nicht-
wohngebäuden müssen ihren Wärmebedarf anteilig mit
erneuerbaren Energien decken. Diese Nutzungspflicht
trifft alle Eigentümer, d. h. Privatpersonen, Staat oder
Wirtschaft und gilt auch Mietobjekten. Genutzt werden
können alle Formen von erneuerbaren Energien. Wer kei-
ne erneuerbaren Energien einsetzen will, kann andere
klimaschonende Maßnahmen, die sogenannten Ersatz-
maßnahmen ergreifen: stärkere Dämmung der Gebäude,
Wärme aus mit regenerativen Brennstoffen betriebenen
Fernwärmenetzen beziehen oder Wärme aus Kraft-Wär-
me-Kopplung (KWK) nutzen.
Wann muss das Gesetz eingehalten werden?
Das Gesetz ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten und
muss grundsätzlich eingehalten werden bei allen Neu-
bauten, die nach diesem Datum errichtet werden.
Welche Energien sind erneuerbare Energien im Sinne
des Gesetzes?
Erneuerbare Energien im Sinne des Wärmegesetzes
sind:
• solare Strahlungsenergie
• Biomasse
• Geothermie und
• Umweltwärme
Keine erneuerbare Energie im Sinne des Wärmegesetzes
ist Abwärme. Sie soll jedoch ebenfalls genutzt werden
und wird daher als Ersatzmaßnahme anerkannt.Jeder Ei-
gentümer eines neuen Gebäudes muss seinen Gesamt-
wärmeenergiebedarf (Heizungs-, Trinkwasserwärme-
und ggf. Kälteenergiebedarf einschließlich aller Verluste
aber ohne den Hilfsenergiebedarf) in Abhängigkeit von
der konkret genutzten Energiequelle mit einem festge-
legten Anteil durch regenerative Energien decken.
Was ist bei Umweltwärme zu beachten?
Umweltwärme ist natürliche Wärme, die der Luft oder
dem Wasser entnommen werden kann. Zur Erfüllung der
Nutzungspflicht muss der Gesamtwärmeenergiebedarf
des neuen Gebäudes zu mindestens 50 % daraus ge-
deckt werden. Wird die Umweltwärme mithilfe einer
Wärmepumpe genutzt, gelten die gleichen technischen
Randbedingungen wie bei der Nutzung von Geothermie.
Zu was verpflichtet das Wärmegesetz?
Ein Gebäudeeigentümer, dessen Gebäude unter den An-
wendungsbereich des Gesetzes fällt, muss seinen Wär-
meenergiebedarf anteilig mit erneuerbaren Energien
decken. Wärmeenergiebedarf beschreibt in der Regel
die Energie, die man zum Heizen, zur Erwärmung des
Nutzwassers und zur Kühlung benötigt.
Gebäudeeigentümer können beispielsweise einen be-
stimmten Anteil ihrer Wärme aus Solarenergie decken.
Das Gesetz stellt hierbei auf die Größe des Kollektors
2
ab. Dieser muss 0,04 m
fläche (definiert nach Energieeinsparverordnung
(EnEV)) aufweisen, wenn es sich bei dem betreffenden
Gebäude um ein Gebäude mit höchstens zwei Wohnun-
gen handelt. Hat das Haus also eine Wohnfläche von 100
2
m
, muss der Kollektor 4 m
6 720 811 619 (2015/02)
2
Fläche pro m
beheizter Nutz-
2
groß sein. In Wohngebäu-
den ab drei Wohneinheiten muss nur noch eine Brutto-
Kollektorfläche von 0,03 m
installiert werden. Für alle anderen Gebäude gilt: Wird
solare Strahlungsenergie genutzt, muss der Wärmebe-
darf zu mindestens 15 % hieraus gedeckt werden – eine
Option, die auch Eigentümern von Wohngebäuden zu-
steht.
Wer feste Biomasse, Erdwärme oder Umweltwärme
nutzt, muss seinen Wärmebedarf zu mindestens 50 %
daraus decken. Das Gesetz stellt aber bestimmte ökolo-
gische und technische Anforderungen, z. B. bestimmte
Jahresarbeitszahlen beim Einsatz von Wärmepumpen.
Tabelle 18 zeigt die Jahresarbeitszahlen, die erreicht
werden müssen.

Bereitung

Nur Heizung
Heizung und Warm-
wasser
Tab. 18 Jahresarbeitszahl (JAZ) nach VDI 4650 Blatt 1
(2008-09)
Gibt es alternative Lösungen?
Nicht jeder Eigentümer eines neuen Gebäudes kann auf-
grund baulicher oder anderer Gegebenheiten erneuerba-
re Energien nutzen und nicht immer ist der Einsatz
erneuerbarer Energien auch sinnvoll. Deshalb hat der
Gesetzgeber andere Maßnahmen vorgesehen, die ähn-
lich klimaschonend sind.
Zu diesen Ersatzmaßnahmen zählen:
• die Nutzung von Abwärme
• die Nutzung von Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplungs-
anlagen
• der Anschluss an ein Netz der Nah- oder Fernwärme-
versorgung, das anteilig aus erneuerbaren Energien
oder aus Kraft-Wärme-Kopplung gespeist wird
• die verbesserte Dämmung des Gebäudes.
4.13
Ermittlung des Bedarfs bei der Warmwas-
serbereitung
Alle SupraEco Luft-Wasser-Wärmepumpen sind für die
Warmwasserbereitung geeignet.Dazu werden entweder
emaillierte Warmwasserspeicher mit Glattrohr-Wärme-
tauscher eingesetzt oder der Kombispeicher KNW... EW,
in dem Warmwasser im Durchlaufprinzip erwärmt
wird.Die Auswahl des Warmwasserspeichers sollte auch
in Abhängigkeit der Leistung der Wärmepumpe erfolgen,
um die Leistung der Wärmepumpe übertragen zu kön-
nen.
4.13.1
Definition Klein- und Großanlagen
Die Auslegung der Warmwasserbereitung in Wohngebäu-
den erfolgt nach DIN 4708.
Der DVGW definiert in seinem Arbeitsblatt W551 Anla-
gengrößen:
• Kleinanlagen sind alle Anlagen in Ein- oder Zweifamili-
enhäusern unabhängig vom Inhalt des Trinkwasserer-
wärmers und dem Inhalt der Rohrleitung.
• Gebäude, in denen ein Speicher mit < 400 Liter steht
und einem Inhalt < 3 Liter in jeder Rohrleitung zwi-
schen Abgang Trinkwassererwärmer und der Entnah-
mestelle. Dabei wird die Zirkulationsleitung nicht
berücksichtigt
2
2
pro m
beheizter Nutzfläche
Wärmepumpe
JAZ
Luft-Wasser
3,5
Luft-Wasser
3,3
SupraEco SAO ...-2

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