igvw SQP2
SQP2-10/2018-001
Stand 10/2018
Außergewöhnliche Ereignisse können insbesondere sein:
Störfälle
längere Zeiträume der Nichtverwendung der Elektrokettenzüge
Naturereignisse
5.5 Dokumentation der Prüfungen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Prüfungen aufge-
zeichnet und über die gesamte Verwendungsdauer aufbewahrt werden. Aus der
Dokumentation der Prüfungen müssen mindestens die folgenden Informationen
hervorgehen:
Identifikation des Elektrokettenzugs
Art der Prüfung
Datum und Ort der Prüfung
Prüfgrundlagen
Prüfumfang
Ergebnis der Prüfung
Bewertung festgestellter Mängel
Aussagen zum Weiterbetrieb
Datum der nächsten Prüfung
Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person
Aufzeichnungen können auch in elektronischer Form aufbewahrt werden. Werden
Elektrokettenzüge an unterschiedlichen Einsatzorten verwendet, ist ein Nachweis
über die Durchführung der letzten Prüfung so vorzuhalten, dass er am Einsatzort
eingesehen werden kann.
Zur Darstellung der vollständigen Historie eines Elektrokettenzugs ist eine
Zusammenfassung aller prüfungsrelevanten Dokumente zweckmäßig.
Der Nachweis der Prüfungen kann durch Prüfplaketten ergänzt werden.
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