WARTUNG UND INSTANDHALTUNG
Hubarbeitsbühne sind nach der ersten Inbetriebnahme in Abständen von längstens einem
Jahr durch einen Sachkundigen zu prüfen (gem. BGR 500 Teil 1 Kap. 2.10 Abschnitt 2.9.1
bzw. BGG 945 (5.4.1)).
Während des Betriebes sind Abweichungen vom Sicherheitsniveau, das bei der ersten In-
betriebnahme bestanden hat, möglich.
Der Betreiber hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit dieses Sicherheitsni-
veau erhalten bleibt.
Abweichungen können verursacht werden z.B. durch Verschleiß, Korrosion, Gewalteinwir-
kung, Veränderung der Umgebung, Änderung der Nutzungsart. Siehe auch Richtlinie
89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit
und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Ar-
beit (in nationales Recht umgesetzt durch die Arbeitsmittelbenutzungsverordnung –
AMBV).
Bei der wiederkehrenden Prüfung sind festgestellte Mängel entsprechend ihrer sicher-
heitstechnischen Bedeutung in einem angemessenen Zeitraum beseitigen zu lassen.
Die Hubarbeitsbühne ist für die Prüfung so vorzubereiten, erforderlichenfalls auch zu reini-
gen, dass die Prüfung ordnungsgemäß abgewickelt werden kann.
Die regelmäßige Prüfung ist im Wesentlichen eine Sicht- und Funktionsprüfung. Sie er-
streckt sich auf:
•
den Zustand der Bauteile und Einrichtungen, auch auf die Feststellung, ob
Änderungen vorgenommen worden sind,
•
die Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen,
•
die Vollständigkeit des Prüfbuches.
Ist hierdurch eine ausreichende Beurteilung nicht möglich, sind weitere Prüfungen vorzu-
nehmen, z.B. zerstörungsfreie Prüfungen von Material und von Schweißnähten. Falls er-
forderlich, muss eine Demontage erfolgen.
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Für die jährliche Überprüfung Ihrer Maschine stehen wir Ihnen gerne zur
Verfügung.
Technische Verbesserungen / Änderungen vorbehalten
Jährliche Wartung
nächste
jährliche Sicherheitsprüfung
gem. BGR 500
Service - Nummer
0700 95009600
ARBEITSBÜHNEN
ARBEITSBÜHNEN
Service: 0700 95009600
PB S151-16 E
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