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Prüfung Der Steuerungspläne (Elektrik, Hydraulik, Pneumatik); Bauprüfung - PB S151-16 E Betriebs- Und Wartungsanleitung

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PRÜFUNG VON HEBEBÜHNEN BGG 945
• gegebenenfalls Angabe der abzuleitenden Kräfte.
2. Prüfung der Konstruktionsunterlagen auf Einhaltung der grundlegenden Sicherheits- und Gesund-
heitsanforderungen der Richtlinie 98/37/EG, angewendeter Normen und technischer Spezifikationen.
3.Prüfung der Ausführungszeichnungen auf Übereinstimmung mit den Berechnungsunterlagen.
Die Zusammenstellungs- und Ausführungszeichnungen müssen enthalten:
• Ansichten und Schnitte der tragenden Teile (Tragkonstruktion, Tragmittel, Lastaufnahmemittel,
Fahrgestell, Abstützungen) einschließlich deren Verbindungen und der im Fehlerfalle tragenden
Sicherheitseinrichtungen, Lage und Anordnung der Antriebsaggregate, der Triebwerke, Brem-
sen, Stellteile, Be-triebs- und Sicherheitsschalter, Sicherheitseinrichtungen, ferner Lage und
Anordnung von Zugangs- und Ladestellen, bei Hubarbeitsbühnen außerdem Lage und Anord-
nung der Isolation zwischen Arbeitsbühne und Hubeinrichtung sowie zwischen Hubeinrichtung
und Fahrzeug bzw. fahrbarem Untergestell sofern die Hubarbeitsbühne für Arbeiten an oder in
der Nähe von ungeschützten aktiven Teilen elektrischer Anlagen bestimmt ist.
• Richtige Wiedergabe der verwendeten Werkstoffe und Fertigungsverfahren, Vermeidung schar-
fer Übergänge im Werkstoff, Beurteilung der Schweißkonstruktion hinsichtlich Lage, Anordnung
und Art der Schweißnähte, Schweißbarkeit der Werkstoffe, Schweißverfahren, Schweißelektro-
den und Schweißzusatzwerkstoffe.
4. Prüfung der Steuerungspläne (Elektrik, Hydraulik, Pneumatik)
4.2.2.4 Außer den Betriebszuständen für alle Rüstzustände sind bei Hebebühnen, die an ihrem jeweiligen
Einsatzort auf- und abgebaut werden, Montage- und Demontagezustände zu berücksichtigen.
4.2.2.5 Der Festigkeits- und Standsicherheitsnachweis hat sich auf die tragenden Konstruktionsteile, die tra-
genden Triebwerksteile, z.B. Kolben, Zylinder, Druckleitungen, Getriebe, sowie auf die im Fehlerfalle
(z.B. bei Ungleichlauf, Seil-, Ketten-, Getriebe- oder Tragmutterbruch, Undichtigkeiten im Leitungs-
system, Bruch der Isolatoren bei Hubarbeitsbühnen) tragenden Sicherheitseinrichtungen zu erstre-
cken. Werden Berechnungen mit Hilfe von EDV-Programmen durchgeführt, sind deren Ergebnisse
hinsichtlich der Plausibilität zu prüfen.
4.2.2.6 Baugruppen oder Teile, für die die Herstellererklärung des Zulieferers vorliegt, müssen nicht erneut
geprüft werden, lediglich ihre Eignung für den vorgesehenen Einsatz ist zu beurteilen. Hierzu gehö-
ren z.B. Bescheinigungen über das Fahrgestell, Seil- und Kettenatteste, Bescheinigungen über Kol-
ben, Zylinder, elektrische, hydraulische und pneumatische Betriebsmittel, Isolatoren.
4.2.2.7 Der Sachverständige hat die Verantwortung für die Richtigkeit der Lastannahmen und der Aus-
gangswerte sowie für die Vollständigkeit der Berechnung. Die Richtigkeit des Rechenvorganges darf
er unterstellen. Vergleichsrechnungen sind zu empfehlen.
4.2.2.8 Die Prüfung der Unterlagen ist zu bestätigen.
4.2.2.9 Die geprüften Unterlagen sind nach Abschluss der Vorprüfung beim Hersteller aufzubewahren. Die
Richtlinie 98/37/EG schreibt dafür mindestens 10 Jahre nach Herstellung des letzten Exemplars vor,
es empfiehlt sich aber, dies für die Lebensdauer der Hebebühne vorzusehen.
4.2.2.10 Die Bemessung der Befestigung, z.B. der Fundamente, ist hinsichtlich der Ableitung der auftreten-
den Kräfte zu prüfen. Diese Prüfung muss bauseitig durchgeführt werden und fällt allgemein nicht in
die Verantwortung des Hebebühnenherstellers.
4.2.3 Bauprüfung
4.2.3.1 Bei der Bauprüfung überzeugt sich der Sachverständige davon, dass die Qualitätskontrolle wirksam
ist, und stellt fest, ob die Hebebühne entsprechend den in der Vorprüfung geprüften Unterlagen ge-
fertigt worden ist, z.B. hinsichtlich Einhaltung der Maße, der verwendeten elektrischen, hydrauli-
schen und pneumatischen Betriebsmittel, der Lage und Anordnung von Tragmitteln, Schaltern, Si-
cherheitseinrichtungen
4.2.3.2 Die Bauprüfung sollte umfassen:
1. Prüfung der Übereinstimmung der Fertigung der Konstruktionsteile entsprechend den Regeln
der Technik. Hierzu gehört auch die Feststellung, ob Aufzeichnungen und Unterlagen über zer-
störungsfreie Prüfungen vorhanden sind.
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