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Nachweis Der Prüfungen - PB S151-16 E Betriebs- Und Wartungsanleitung

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PRÜFUNG VON HEBEBÜHNEN BGG 945
- die Sicherung gegen Absinken bzw. zu schnelles Absinken des Lastaufnahmemittels und unbe-
absichtigte Lageveränderung des Lastaufnahmemittels bei Hebebühnen mit mechanischem
Triebwerk bzw. Seil- oder Kettenaufhängung für den Fall eines Seil-, Ketten-, Getriebe- oder
Tragmutterbruches. Diese Prüfung kann entfallen, wenn sie bei der Bauprüfung nach Abschnitt
4.2.3 durchgeführt wurde und hierüber eine Bescheinigung des betreffenden Sachverständigen
vorliegt;
- bei Hubarbeitsbühnen das Verhalten der Parallelführung für den Fall des Versagens der An-
triebskraft oder der Steuerung, bei Undichtigkeiten im hydraulischen oder pneumatischen Lei-
tungssystem oder bei Versagen eines tragenden Parallelführungselementes. Diese Prüfung kann
entfallen, wenn sie bei der Bauprüfung nach Abschnitt 4.2.3 durchgeführt wurde und hierüber ei-
ne Bescheinigung des betreffenden Sachverständigen vorliegt;
- die Wirksamkeit der Gleichlaufeinrichtung bei Ausfall eines Antriebsmotors oder einer Phase,
beim Blockieren eines Lastaufnahmemittels und bei un-gleicher Belastung der einzelnen Tragmit-
tel;
- das Verhalten der Hebebühne beim Durchfahren aller betriebsmäßigen Stellungen, z.B. hinsicht-
lich auftretender Verformungen und deren Auswirkungen auf die sichere Lastaufnahme, den Lauf
in Führungen, das Schleifen und Verkanten von Tragmitteln;
- das sichere Abbremsen aus allen betriebsmäßigen Bewegungen des Lastaufnahmemittels;
- die Haltekraft von Hubwerksbremsen. Über eine Zeitdauer von 10 Minuten darf kein Absinken
feststellbar sein.
7. Mechanische Messungen
- Messung der Hub- und Fahrgeschwindigkeiten, gegebenenfalls der Schwenkgeschwindigkeiten;
- bei Hubladebühnen Messung der Neige-, Schließ- und Öffnungsgeschwindigkeiten.
8. Elektrische Messungen
9. Hydraulische und pneumatische Messungen
- bei hydraulischen und pneumatischen Hebebühnen Bestimmung der Betriebsdrücke und des An-
sprechdrucks der Druckbegrenzungsventile bei hydraulischen bzw. der Sicherheitsventile bei pneu-
matischen Hebebühnen.
10. Prüfung der ordnungsgemäßen Aufstellung
bei Hebebühnen, die mit Dübeln im Boden befestigt sind, Überprüfung der Dübelbefestigung, so-
-
fern diese ein tragendes Element hinsichtlich Festigkeit und Standsicherheit darstellt.
4.2.5.1 Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter muss, um die Über-
einstimmung der Hebebühne mit den Bestimmungen der Richtlinie 98/37/EG sowie weiterer zutref-
fender Richtlinien zu bescheinigen, eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II Buchstabe A die-
ser Richtlinie ausstellen.
4.2.5.2 Verwendungsfertige Hebebühnen sind mit der CE-Kennzeichnung zu versehen.
4.2.5.3 Um die ordnungsgemäße Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen zu gewährleisten, wird dem
Hersteller empfohlen, ein Prüfbuch, z.B. „Prüfbuch für Hebebühnen" (BGG 945-1), mitzuliefern. Das
Prüfbuch sollte enthalten
EG-Konformitätserklärung,
gegebenenfalls Bescheinigung über die (EG-)Baumusterprüfung,
Stammblatt (Inhalt siehe Anhang 2),
Anlagen zum Prüfbuch (Inhalt siehe Anhang 3),
4.2.5 Nachweis der Prüfungen
Seite 103

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