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PRÜFUNG VON HEBEBÜHNEN BGG 945
– mechanische Leitern mit Arbeitsbühne,
– Hubrettungsfahrzeuge, soweit sie ausschließlich zu Rettungseinsätzen verwendet werden,
– Überladebrücken mit Höhenverstelleinrichtung,
– Hubböden in Schwimmbecken,
– Wagenheber, die als Pannenhilfe zum Mitführen in Fahrzeugen bestimmt sind,
– mit Kippeinrichtung versehene Arbeitstische, an denen Werkstücke hergestellt, be- oder verarbeitet
werden.
Teil 1: Prüfungen in Verantwortung des Herstellers
Für die in der Richtlinie 98/37/EG beschriebenen Verfahrensschritte sind umfangreiche Prüfungen vor der
ersten Inbetriebnahme durchzuführen. Es ist Aufgabe des Herstellers bzw. der gemeldeten Stelle, dafür
sachverständige Personen einzusetzen. Wegen des umfangreichen technischen Regelwerkes, das bei Kon-
struktion, Bau, Ausrüstung und Aufstellung zu beachten ist, werden hohe Anforderungen an den Personen-
kreis gestellt, der die Prüfungen durchführt.
4.2.1 Allgemeines
4.2.1.1 Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme umfasst:
• Vorprüfung,
• Bauprüfung und Abnahmeprüfung.•
4.2.1.2 Vor-, Bau- und Abnahmeprüfungen werden vom Hersteller bzw. von der gemeldeten Stelle im Rah-
men des Verfahrens der EG-Konformitätserklärung nach Anhang V der Richtlinie 98/37/EG durchge-
führt und durch die Konformitätserklärung nach Anhang II Buchstabe A der Richtlinie 98/37/EG bes-
tätigt.
4.2.2 Vorprüfung
4.2.2.1 Bei der Vorprüfung stellt der Sachverständige (siehe Abschnitt 3) fest, ob die Hebebühne so kon-
struiert und berechnet ist, dass eine bestimmungsgemäße Verwendung für die vorgesehene Nut-
zungsdauer ohne Gefährdung von Personen erfolgen kann.
Siehe hierzu die Abschnitte 1.1.2, 1.3.2 und 4.1.2.3 des Anhanges I der Richtlinie 98/37/EG.
4.2.2.2 Der Hersteller erstellt prüffähige Unterlagen. Die Tragwerke sind im Ganzen und in ihren Teilen dar-
zustellen. Die Einwirkungen der Antriebe auf die Tragwerke müssen erfasst sein. Abmessungen,
Materialgüte, Schweißnähte sind anzugeben. Für alle tragenden Teile und für die Hebebühne als
Ganzes sind Sicherheitsnachweise zu erbringen. Die Berechnungen müssen die Hebebühne in und
außer Betrieb sowie alle möglichen Rüstzustände, z.B. bei mastgeführten Kletterbühnen, erfassen.
Hierzu gehören auch die Montage und die Demontage
4.2.2.3 Die Vorprüfung sollte umfassen:
1. Prüfung der Bemessung der Hebebühne hinsichtlich
• Berechnungsverfahren
• Werkstoffauswahl
• Standsicherheitsnachweis
3 Sachliche Zuständigkeit
4Art, Umfang und Durchführung der Prüfungen
4.2 Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme
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